IX
„Wie würde zu verfahren seyn, wenn die aus der Gemeinheit zugetheilte Länderey in der Nahe des bisherigen Hofes läge, und also von hieraus bedüngt und bearbeitet, die Wirthschaft folglich in eins gezogen werden könnte?— Was würde hingegen Derjenige zu thun haben, dem ein beträchtlicher Antheil aus der Gemein⸗ heit, aber an einem abgelegenen Orte, zufiele, so daß ein neuer Meierhof oder Vorwerk zu des— sen Vewirthschaftung angelegt werden, und die neue Länderey aus und durch sich selbst, etwa nur mit einiger Unterstützung von Heu und Stroh in den ersten Jahren, urbar gemacht und bedünget werden müßte?“ Hier würde beson— ders eine genaue Auseinandersetzung des Ver⸗ fahrens von Jahr zu Jahr, und eine Angabe des zunehmenden Bestandes von Jung- und Nutz⸗ Vieh, bis das Land in eine regulaire Schlag— wirthschaft gebracht worden ist, erforderlich seyn.
„Würde es nach den Verhältnissen des Lü⸗ neburger Landes allgemein rathsam seyn, die Koppeln zu befriedigen oder einzuhägen; oder nur unter gewissen Umständen?— Und welche Art von Befriedigung wäre, unter gegebenen umständen, die beste?“
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