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wollen, auch einen Antheil von ihrem Vorrath zu versagen. Auf solche Art, fürchte ich, wird unser Teutschland, des dermaligen Reichsschlusses wegen Aufhebung der Sperre ungeachtet, ganz unver⸗ merkt dermaleinst wieder in eben dem Elend sitzen, worinnen es sich nun seit 2 Jahren befunden hat. Auf solche Art wird die Regel: daß man aus der Empfindung des Schadens denselben vermeiden ler— ne, eine Ausnahme bekommen, wie man denn auch sonsten taglich siehet, daß sie trüge.““ Mehreres über dieses Reichsgutachten findet man in Nr. 332 des Reichsanzeigers von 1802. In verschiedenen Obersächsischen Provinzen hat man die Anordnung gemacht, daß jeder Land— wirth, der über seine eigene Consumtion erbauet, eine gewisse Quantitat Getreide, nach Verhältniß seiner Aussaat, zum Theil bis Johannis, zum Theil bis zur nächsten Erndte, aufbewahren, und dann erforderlichen Falls zu einem bestimmten Preise nach einem ihm anzuweisenden Ort hinliefern soll. Es liesse sich verschiedenes fur, verschiedenes gegen die Billigkeit dieser Einrichtung sagen. Wenn aber Si⸗ cherung gegen Hungersnoth und Freiheit des Korn⸗ handels dadurch zugleich bewirkt werden kann, wer wollte sie sich denn nicht gern gefallen lassen? Man hat in Mecklenburg und, dem Vernehmen nach, auch in etlichen Preußischen Provinzen eine ähnli⸗ che Einrichtung vor.
A. Thaet.


