Jahrgang 
1 (1801)
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senten wegen, eine solche neue Auftheilung nicht Statt fände, und jeder seine bisherigen Aecker unter den andern zerstreuet, dazu aber noch einen privati⸗ ven Antheil aus der Gemeinheit erhielte?

Wie würde zu verfahren seyn, wenn die aus der Gemeinheit zugetheilte Länderey in der Nähe des bishetigen Hofes läge, und also von hieraus be⸗ dünget und bearbeitet, die Wirthschaft folglich in ein s gezogen werden könute? Was würde hinge⸗ gen derjenige zu thun haben, dem ein beträchtlicher Antheil aus der Gemeinheit, aber an einem abgele⸗ genen Orte, zufiele, so daß ein neuer Meyerhof oder Vorwerk zu dessen Bewirthschaftung angelegt wer⸗ den, und die neue Länderey( aus und durch sich selbst, erwa nur mit einiger Unterstützung von Heu und Stroh in den ersten Jahren, urbar ge⸗ macht und bedünget werden müßte? Hier würde be⸗ sonders eine genaue Auseinandersetzung des Verfah⸗ rens von Jahr zu Jahr, und eine Augabe des zu⸗ nehmenden Bestandes von Jung⸗ und Nutz⸗Vieh, bis das Land in eine regulaire Schlagwirthschaft ge⸗ bracht worden ist, erforderlich seyn.

Würde es nach den Verhältnissen des Lünebur⸗ ger Landes allgemein rathsam seyn, die Koppeln zu befriedigen oder einzuhägen; oder nur unter ge wissen Umständen? Und welche Art von Befrie digung wäre, unter gegebenen Umständen, die beste?

Die Königl. Landwirthschafts⸗Gesellschaft ver⸗ langt jedoch nicht, daß man sich bey Beantwortung