Jahrgang 
1 (1800)
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dienſte, und ſind nach Verhaͤltniß ſtaͤrker, wie anderwaͤrts, wo der Bauer ſeine Hufe gegen Meyergefaͤlle beſitzt. Aber ſie ſind ſicher, daß ſie waͤhrend ihres Pachttermins nichts als ihre Pacht, dieſe aber auch unerlaßlich, bezahlen muͤſſen. Was ſie mehr hervorbringen, iſt ihr ſicheres Eigenthum, wovon durchaus kein Abzug Statt findet. Sollte das Beduͤrfniß des Staats neue Auſlagen erfordern, ſo fallen ſie nicht auf

ſie, ſondern auf den Gutsbeſitzer. Beſonders

aber kennen ſie die, allen wahren und daurenden Verbeſſerungen des Ackers durchaus entgegenſte⸗ hende, Abgabe des Zehntens nicht. Wenn ſie hundert Thaler, oder die Arbeit von hundert Tha⸗ lern auf einen Acker verwenden, der vormals we⸗ nig oder nichts eintrug, und nun jaͤhrlich zehn Thaler reinen Gewinnſt davon haben, ſo er⸗ halten ſie ihr an Gelde oder an Arbeit angelegtes Capital in 30 Jahren mit reichlichen Zinſen wie⸗ der. Wenn aber der Zehntherr ähnen dieſen rei⸗ nen Gewinn davon fuͤhre; was haͤtten ſie dann, wenn gleich der Acker ihr Eigenthum waͤre? Nach abgelaufenem Pachttermin faͤllt der Acker um ſo vieles verbeſſert in die Haͤnde des Gutsherrn zuruͤck. Sie werden ſich nicht wei⸗ gern, eine billig erhoͤhete Pacht zu bezahlen, und