Jahrgang 
5 (1828)
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schaftlichen Gewerbszweige'nach Möglichkeit ent2 sprechende'Weise zu ordnen“ und die. rechtlichen Verhältnisse der Schafweide zum Feldbäue auf eine dem gegenwäriigen Kulturzustande anges messene Weise festzusetzen. Die Hauptbestimmuns gen dieses Gesetzes offenbaren sich im folgenden Auszuge.

Zur Spithtuög/n neuer Schöfereien wird keine

besondere Bewilligung der Staatsbehdrden erfor"

dert; es ist jedoch zuvor die Anzeige davon dem betreffenden Bezirksamte zu machen« Diesem liegt es ob, die etwa vorwaltenden Umstände zu unters suchen, und nach Befinden der Umstände der Kreis2 regierung zur Entscheidung vorzulegen, oder im Fall'die Einsprache auf privatrechtlichen“ Titeln beruhet, die Parteien an den Richter zu ver» weisen.

Durch die Schafweide kann die Benußung des Grundeigenthums mittelst des Feldbaues ein? beschränkt; es kann daher nicht nur die Beweiz dung eines angebauten Feldes vor Einsammlung der Früchte nicht angesprochen, sondern auch der Eigenthümer eines Feldes durch den Weideberech- tigten nicht gehindert werden, den höchst möglichen Ertrag aus seinem A>er zu ziehen, zu diesem Ende den Boden urbar zu machen, oder jede sonst beliebige Veränderung vorzunehmen. Durch die

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