Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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XXXV Summariſcher Inhalt.

5. 74. Daß bey aller Herbſtbehürung der Wieſen der 6. 23. angenommene allgemeine

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''Grundſas ebenfalls um ſo'mehr beobachter werden müſſe, als es den Schafen ſeiver zurräglich iſt; wenn das allzufette' Wieſengraäs-vorher von dem Zug- und R'ndvich abgeweider' wprden. S. 407%----:. Daß.auch eine gleiche Hütungs-Oxdnung,. als wir ſie oben bey den Anger- und Roſenhütungspläten angeräthen haben;. in Aniehung:-der Wieſenbehütung von geoßen Nuten ſeyn würde: S. 408.... Fu eH:

Daß-es beſoaders höchſt unwirthſchaftiich gehandelt ſey wenn: man die abge- brachten IWieſen gleich unmitteibar nachher behütet. und- dem. Graſe nicht die gehörige Zeit läßek; na<wachſen und zu-der erforderlichen Stärfe gelangen zu- können...|'S. 409:

Wie es Daher. ſo. wohl. für: den als Aufhütungsberechrigten, nn81iH. fey; daß die abgebrachten Wieſen nach-dein eingetretenen Behütungs-- Texinin noch einige Zeit, um.mehreres;und' ſtärkeres Gras ſeßen zu können, ge» ſchötef. werdeii... S. 499: j ZEN

„Daß zu einer.längern' Schonung dev Wieſen, eine Zeit: von 14 Tagen hinläng»

lich: ſey.. S. 4102. E:

Daß. auch. dieſes Werbeſſerungsmittel der! Wieſenbehütung um ſo unbederkli-- <er ſey. als ſo!Mes nur: bioß in Anſehung der zweyſchnittigen Wieſen- nörhig. in„die einſchnittige aber aitemahi zur gewöhnlichen Zeit behütet werden können.

.. 410.:|'-

Daß an den meiſten Orten ein- und zweyſchnittiae Wieſen vorhanden zu ſeyn pflegen, und alsdenn Dieſe Ordnung einzuführen ſehx wohl möglich ſey, auch: ein Aufhürungsberechtigter, der ſich zu: diefex Ordnung. nicht bequemen weolte;- rechtlich dazu angehalten werden könne: S. 411.

IBarum beſonders auf: den Strohmwieſen-, als. welche gemeiniglich“ in allen Ländern den größejten und: beſten Theil des Wieſewaches ausmachen, eine der- gleichen Behütungs-Ordnung niemahl unmöglich ſeyn' werde: S. 412.

In wie weit: dieſe Behürungs- Ordnung auch: alsdenn. möglich zu machen ſeyz-- wenn die ein- und. zweyſchiunttigen Wieſen Dergeſtalt mit einander vermiſchet: lie?

.= Genz. daß ſie nicht füglich von einandar ſepariret; und. eine jede Art deeſelven bes

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ſonders behütet werden: könne."S. 412:-

"Vorſtehendes wird durch ein Beyſpiel näher erläutert: SS. 4137

SBarum aber; wenn entweder: gar: feine einſchnittige' Wieſen, oder doch) nut“. in ſehr'geringer Anzahl vorhanden ſind, kein'Aufhütkungsberechtigter, der von“ einem Eigenthümer gemachten: Berfügung, die Wieſen-annoch 14. Tage nach:, dem gewöhnlichen Behuütungstermin zu einem beſſern Graswuchs zu: ſchonen,- zu widerſprechen Ukſache hate: S. 414.:

Fortſeung des-Vörigen;- und" daß diejenige, die ſich in' Güte dazu: nicht be- guenien.wohlen, mit:guten Fuge rechtlich dazu.angehalten werden können: 2<b.