Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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Summariſcher Jnhalt. XXXI

TWYarum dieſe Obſervanz nicht allein der Natur der Sache gemäß, ſondern auch zum Beſten des Staats gereiche- S. 357-

Daß die Unterthanen und andere Dorfs- Einwohner das Recht, Schafe zu halten, wo man ſolches anjest wahrnimmt, erſt nachher durch ausdrückliche Werträge, oder Verjährung, erlanget haben, und dieſes daher, wenn es ſtrei- tig gemacht wird, erwieſen werden muß. S. 358-

Daß die Schäfereygerechtigkeit nach der urſprünglichen Obſervanz den Grund» herrſchaften auch ein Recht, die eigenthümliche Aecer und Grundſtücke der Un- terthanen mit ihren Schafen zu behüten, gebe, und warum dieſes Recht der Billigkeit nicht ſchlechterdings zuwider ſey. S. 359

TRarum zu unſern Zeiten ein Unterſcheid- zwiſchen der wirklichen Schäfereyge- rechtigkeit und dem bloßen Recht, Schafe halten zu dürfen, zu machen ſey«

.- 359- Daß, um dieſen Unterſcheid näher kennen zu lernen, die mit der wirklichen Sc<ä- fereygerechtigkeit verknüpfte beſondere Gerechtſame, näher entwickelt werden müſſen- S. 360. Vorzüge der wirklichen Schäfereygerechtigkeit. S- 350-

IBorinn das bloße Recht des Schafhaltens beſtehe. S. 360.

Warum es nöthig ſey, die zur Schöferey gerechnete Stücke näher in Betracht zu nehmen, und darinn die rimtigen Gränzen dieſes Rechts, welche öfters gar ſehr überſchritten nicht ſelten aber auch übermäßig eingeſchränket zu werden pfle- gen, feſtzuſeßen. S. 361.

Daß, da die Schäfereygerechtigkeit ſhon vorhin auf. allen Rittergütern dem Fundo/inhzriret, die Beſißer ſolcher Landgüter deßhalb keine beſondere Beleh- nung oder Conceſſion nöthig haben, ſondern ſolche, wenn auch gleich in ihren Lehnbriefen und Kauf- Confirmationen nichts davon enthalten wäre, demohna erachtet zu-exerciren befugt ſind. S. 361.:

Barum aber ſolHes nur auf die alte urſprüngliche deutſche Dörfer und Land- güter anzuwenden ſey. S. 362.

Daß aber alsdenn, wenn eine dergleichen neue Anlage auf dem Grund und Boden eines alten Rittergutes geſchehen, dieſe Ausnahme nicht ſtatt finden könne. S. 363.

Wie es zu halten ſey, wenn auf einem Landgut, welches von mehrern Eigen- thüinern beſeſſen wird, nur der eine davon mit der Schöfereygerechtigkeit belie- hen, in den Urfunden-der andern aber nichts davon enthalten iſt. S. 364.

Von den ſogenannten Baquerdörfern, und warum daſelbſt, wenn von Alters her feine herrſchaftliche Schäferey vorhanden geweſen iſt, auch neuerlich feine angeleget werden könne. S. 3655.; Daß inzwiſchen der bloße Mangel des eigenen Akerwerks die Anlegung. einer Schäferey auf ſolchen Bauerdörfern nicht ſchlechterdings hindre, wovon ein Beyſpiel angeführet wird» S. 366. j 6

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