Summariſcher Jnhalt. KXVII
gar ſeht hinderlich ſey, wobey zugleich die Anmerkung, daß dergleichen Verän- derungen zn unſern Zeiten mehr als ehemabls bedenklich faken, beygefüger wird.
S. 297.
6. 1216. Daß denno< auch zu unſern Zeiten Fälle, wo die Radung der Wälder vox nüßlich zu achten ig vorfallen können. S. 257.
2 1217, Daß es auch in Anſehung des nicht ungewöhnlichen Abbaues der Wälder, uns mehrere Arbeiter anzuſetzen, hierunter eine gleiche Bewandniß habe: S. 298.
2 1218. Daß fein Eigenthümer in einem Walde, auf welchen ein Aufhütungsrecht haftet, eine dergleichen Veränderung ohne Einwilligung der Aufhükungsberech- tigten vornehmen könne, es aber dennoh-verſchiedene Ausnahmen von dieſer Regel gebe. S. 299.
9 1219. Warum, wenn überflüßige Weide vorhänden'iſt, von dem Aufhütungsbe- rechtigten ein dergleichen Abbau oder Urbarmachung in einem Theil des Wal- des nicht widerſprochen werden könne. S. 308.
5 1220,„Daß alsdenn wegen der Unterſuchung- vb überflüßige Weide vorhanden ſey oder nicht, eben diejenigen Maßregeln, die oben davon an die Hand gegeben worden, beobachtet werden müſſen. S. 300.
s 1221, Warum aber bey dieſer Unterſuchung nicht bloß auf die Zulänglichfeit der
Weide des ganzen Waldes, ſondern auch auf eine jede Art derſelben insbeſon» dere Rückſiche zu nehmen ſey. S. 301.
2 12322://Daß zu einer dergleichen Unterſuchung keine bloße Okularbeſichtigung hinrels <hend ſey, ſondern der Bedarf der Weide des Aufhütungsberechtigten ſowohl, als auch des Eigenthümers, auf das genaueſte berechnet, und mit dem Betrag der Weide von jeder Art in Vergleichung geſtellet werden müſſe. S. 301.
2 1223. Bedenklichkeit, die hiebey, wenn gleich in Anſehung des ganzen Waldes über» ftüßige Weide wäre, der Eigenthümer den vorhabenden Abbau auf einem dem WU ubeeigren nahe belegenen Plaß vornehmen. wollte, entſtehen wurde.- 303+
? 1224. Vorſtehendes wird durch ein angenommenes Beyſpiel näher erläutert. S.303-«
- 1225. Wie in einem ſolchen Fall mit der Unterſuchung zu verfahren, und auf wel <en Gegenſtand dieſelbe zu richten ſey. S. 304.
6 1225, Erörterung der Frage, ob, wenn auch gleich keine überflüßige Weide in dem Walde vorhanden iſt, denno< dez Aufhätungsberechrigte wirklich etwas ver- liere, wenn der Eigenfhümer einen Theil dieſes Waldes zu Acker macher, dem Aufhürungsberechkigten aber, dieſen Aer, zu ungeſchloſjenen Zeiten, vor wie nach zu behüten, vorbehalten wird, S. 304.
e 1227. Urſachen, warum der Aufhütungsberechtigte, in einem dergleichen Fall, an dey Güte der Weide mehr gewinne, als verliere. S. 305.
8 1228. Daß, weil ein ſolcher Acker nur zu ungeſchloſſenen Zeiten behütet werden kann, der Aufhütungsberechtigte zwar an der Menge der Weide. zu verlieren ſcheine, ſolches aber.nur.,«wie die davon anzulegende Berechnung zeigen werde, ein bloßer Schein ſey. S. 305,
e CG, 1129,


