"XXIV Summariſcher Inhalt.
6. 1167. Warum vor allen Dingeh der“Wiehſtand des Aufhütungsberehtigten aus-
2
vv
VT
zumitteln ſey, und was darunter für Maßregeln zu nehmen. S- 266.
1168. Daß auch der Viehſtand des Eigenthümers unterſuchet, und dabey ebenfalls nur auf das, was er mit eigenen gewonnenen Futter unterhalten kann, geſehen werden müſſe. S-. 256.
1169.“ Daß demnächſt eine geometriſche Vermeſſung des Waldes und Bonitirung 5 SEINEN Hütungspläte bey dieſer Unterſuchung unentbehrlich ſey:
+ 26774
1170. Daß bey der Bonitirung der Hütungspläte auf die Befugniß des Aufhü- rungsberechtigten, und ob ſelbiger mit feinem ſämmtlichen Wieh, oder nur mit einer gewiſſen Art derſelben die gemeinſchaftliche Weide betreiben könne, Rück- ſicht zu nehmen ſey- S. 258,
1171. Wie alsdenn, um den Ueberfluß der Weide auszumitteln, nur der Hütungs-
+“. Bedarf von dem Inhalt der Weide abgezogen werden dürfe. S. 268.
1172. Warum ader, ehe ſolches geſchehen kann, eine Reduction der verſchiedenen Hürungspläge vorzunehmen ſey. S. 269.
1173. Vorſtehendes wird durch ein angenommenes Beyſpiel näher erläutert. S.269.
1174: Fortſekung des Worigen. S. 2709.
1175« Beyläufige Anmerkungen, warum die vielen Schonungen des Holze*, worauf man zu jekigen Zeifen zu dringen, die größeſte Urſache hat, in der Folge, die aldweiden gar ſehr vermindern und ſchlechter machen werden“ S. 271.
1176. Warum beſonders bey den mehrern Schonungen die Schafweide in den Wäldern vors künftige gär ſehr-abnehmen wird. SS: 272.
1177.„Von der Schuldigkeit der Aufhürungsberechtigten guch die Maſthölzer zu ſchonen, und worauf ſich ſolches gründe. S. 273.
1178. Von dem Unterſcheid ver vollen/- Halben und'Sprangmaſt. S. 274.
1179, Daß die Maſthölzer bey voller und halber Maſt geſchoner werden müſſen, iſt ohnſtreitig zweifelhaft, aber, in wie weit ſolches au<h bey der bloßen Sprang- Maſt von dem Aufhürungsberechtigten verlanget werden könne- S. 274-
1180. Nähere Beſtimmung des eigentlichen Begrifs von der Sprangmaſt. S. 275.
1181. Warum, wenn dis Sprangmaſt auch nur zur eigenen Conſumtion hinläng- lich iu die Maſthölzer von dem Aufhürtungsberechkigten geſchonet werden mu en.. 275. 2
1182. Daß aber, wenn dieſelbe nicht einmahl zur Hälfte der eigenen Conſumtion zu- reichend. iſt, ſolches nicht von ihnen verlanget werden könne. S. 2756.
x 183» Wie bey der Unterſuchung, ob wirklich ſo viel Maſt, als zur Schonung der Maſthölzer erfordert wird, vorhanden ſey,[um deshalb allen Streit zwiſchen den Eigenthümer und Aufhütkungsberehtigten zu vermeiden, verfahren werden müſſe. S- 277-;
1184. Fortſegung des Vorigen. S. 277-|
1185. Von den Kiefer- undTannenwäldern, in welchen nur Hin und her einige Maſt- tragende Eichen und Büchen verſtreiet ſind» S«- 278, EN
.. 1150


