Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Von den bey Berpachtung'derLandgüter, theils aus der 1, wz

Geldes habe. Nicht allein die Summe" deſſelben, ſondern-auch die Münzſorten, worinnu- es abgeführet werden ſoll, nebſt der Zeit der Abführung ſelber gehören hieher.

Dieſes wird denn natürlicherweiſe den Gegenſtand des Zweyten Abſchnittes in die- ſer Abtheilung ausmachen.'

Die Bedingungen und Einſchränkungen, unter welchen ein Landgut verpachtet wird, ſind ſonder Zweifel bey dieſem Geſchäfte-einer vorzüglichen Aufmerkſamkeit würdig. Denn eben hiedurc<h kann ein großer Theil.der Schädlichkeit, die man bey den bisher ge- wöhnlichen Zeitpachten wahrnimmt, gehoben, und dieſer den Güterbeſißern ſonſt ſo gefähr lichen bürgerlichen Handlung eine ganz andere und günſtigere Geſtalt gegeben werden

Hievon alſo in einem Dritten Abſchnitt mit möglichſter Gründlichkeit und Deutlich- eit zu handeln, wird eine unſerer. vornehmſten Pflichten ſeyn.

Daß dem Eigenthümer eines Landgutes, welcher daſſelbe einem Fremden auf einige Jahre zur Abnutung überläſſet, theils wegen der zu entrichtenden Pacht, theils aber auch wegen des nicht zu Grunde zu richtenden Gutes ſelber, und endlich in Anſehung des dem Pächter'anvertraueten Beylaßes, eine gehörige Sicherheit geſtellet werde, erfordert'die ſelbſt redende Billigkeit. Dieſe Sicherheit aber muß nicht übertrieben, ſondern verhältnißmäßig und von der Beſchaffenheit ſeyn, daß der Pächter dadurch nicht an der beſimöglichſten Be- wirthſchaftung des erpachteten Gutes gehindert werde.;

Auch hier werden verſchiedene Erinnerungen vorfallen, welche in einem Vierten Abſchnitt vorzutragen die Nothwendigkeit erfordert.

Alles was in dieſen Vier Abſchnitten geſaget werden kann und wird, würde von weni- ger Wirkung ſeyn, wenn nicht ſolches alles deutlich und auf eine beſtimmte Art theils verabre- det, und theils niedergeſchrieben worden. Die geſchickte und deutliche Abfaſſung eines: Pachtcontracts iſt demnach ein Geſchäfte, wovon der glückliche Ausgang aller Güter- Verpachtungen abhanger. Hiezu wird nicht allein eine geſchickte Feder, ſondern auch ein. freuer und redlicher Conſulente, der ſowohl in der Rechtsgelahrtheit als auch in. der Land- wirthſchaft eine vollſtändige Erkenntniß und Erfahrung hat, erfordert.

Beydes werden wir uns in einem Fünften Abſchnitt näher augeinander zu ſeßen ange legen ſeyn laſſen,

Der geneigte Leſer wolle ſich dieſe ſo vielfältige Unterabtheilungen nicht mißfallen laſſen, ſondern unter einer pedantiſchen und natürlichen Ordnung einen billigen Unterſcheid machen. Die erſtere ſuche ich bey allen Gelegenheiten, wie es meine Schriften ſelbſt zeigen werden, ſorgfältig zu vermeiden, Die lektere aber iſt bey einem deutlichen Vortrage vieler zuſammen kommenden Wahrheiten unentbehrlich. Und von dieſer lektern Art iſt auch, die gegenwärtige,

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