Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Nach der 8. ſten Abtheilung dieſes Hauptſtücks der Grund zu allem übrigen, was fernerhin vorgetragen werden wird, geleget worden. Beſonders habe ich darinn das viele Schädliche der Zeit- Pachten vor. die Verpächter, und den Mißbrauch, den die Pächter von ihrem Pachtrecht zu machen gewohnet|

; So groß ut

daraus erwachſende

durch vernünftige Mittel vorgebeuget, und dadurch das ſonſt Verhaßte bey dieſer bürgerli- <en Ha«dlung gar ſchr gemindert werden könnte. Ein großer Theil des Schädlichen, ſo man bey den gewöhnlichen Zeitpachten wahr-

nimmt,„hat ſeinen

Nach dieſen müßen die Handlungen der Pächter, ob ſie rechtmäßig ſind oder nicht, beur- theilet werden. Ihre Undeutlichkeit und öfters auch Zweydeutigkeit iſt daher ein erwünſch- ter Schlupfwinkel vor übel denkende Pächter, und es fehlt ihnen ſelten an Gelegenheit; ihre ſo häufige Mißbräuche dadurch zu decfen, und ihnen wohl gar einen Schein des Rechtes

zu geben.

In welcher Ordnung die-zu dieſer Abtheilung gehörige Wahrheiten vorgetragen

- Damit aber die hieher gehörige Wahrheiten nicht mit einander vermenget, ſondern in ihrem Zuſammenhange vorgetragen werden mögen, ſo wird hiezu ebenfalls eine gewiße Ordnung nöthig ſeyn.

' Nicht alle Perſonen können gültige Pachtcontracte ſchließen, ſondern es finden ſich eben ſo, wie bey den Kauf-,und Verkaufen, hierunter'mancherley Hinderniße.- Auch ge- wiße auf den Gütern ſelber haftende Verbindlichfeiten ſteheu nicht ſeiten einer freyen Ver-

pachtung derſelben

Von beyderley Fällen. wird. daher das. erforderliche anzumerken nöthig ſeyn, und dieſes zu dem Erſten Abſchnitt der gegenwärtigen Abtheilung Gelegenheit geben.

Bey allen Verpachtungen iſt die richtige Beſtimmung der zu verpachtenden Grund- ſtücfe und des davon zu erlegenden Pachtgeldes die Hauptſache.: Der Pächter muß mit Ueberzeugung und Deutlichkeit wiſſen, was ihm zur Abnußung vor ſein verſprochenes Pachk- Geld eingeräutnet wird, und in Anſehung des Verpächters. iſt es ebenfalls nöthig daß er eine ſichere Beſtimmung des vor ſeine in Pacht gegebene Grundſtücke zu erhebenden Pacht-

Das verpachtende Theil hat es ſich ſol<emnach, nachdem in der Erſten Abtheilung ein jeder von dem bigherigen gewöhnlichen Betragen der Pächter auf das deutlichſte.belehret und unterrichtet worden, ſelber beyzumeſſen,. wenn es nicht bey der Errichtung des Pacht» Contracts die dagegen nöthige"Vorſichten gebrauchet. Jn dieſem können und- müſſen den Pächtern die Regeln und Einſchränfungen, unter welchen ihnen die: zu verpachtende. Güter zur Bewirthſchaftung überlaſſen werden, deutlich und veſiinmt vorgeſchrieben werden.

Um hiezu die nöchige Anleitung zu geben, haben wir uns in der gegenwäriigen Zweyten Abtheilung von den Vorſichten, welche bey Errichtung und Abfaſſung der Pacht- Contracte zu beobachten. ſind, zu handeln vorgenommen,

Fortſeßung des fünften Hauptſtü>s,. 2. Feſtgeſebten Ordnung iſt bereits in dem Zweykten Bande in der Er-

ſind, zu entdecken geſuchet. id vielfältig auch die hierunter gemeiniglich vorgehende Mißbräuche und Schädlichkeiten ſind, ſo ſind ſie doch nicht von der Art, daß ihnen nicht

Grund in den undeytlich und unrichtig abgefaßten Pachtcontracten.

CG: 585

werden ſollen.:

entgegen.

Geldes