Jahrgang 
1 (1819)
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gültigkeit ſo mancher Behörden gegen die Bildung des Bolks, es erlaubt. 6. 3.

Iſt es alſo gewiß, daß die Landſchulen das nicht ſind, was ſie ſeyn ſollten; iſt eine Vey- ' beſſerung nothwendig, ſo frägt es ſich: wie ſie dem Zweck gemäß einzurichten ſind? Es iſt un- möglich, dieſe Frage ſo zu beantworten, daß darnach ohne weitere Rückſicht verfahren werden könne. Oertlichfeiten, Herkommen und andere ſtaatsbur- gerliche und ſtändiſche Verhältniſſe ſind dabey in Obacht zu nehmen. Es wird daher zweckmäßig ſeyn, erſt ein reines Bild>"von dem ganzen Land- ſchulweſen, wie es ſeyn ſollte, zu eynfwerfen, und'iſt dieſes als das Muſtergemälde angenommen und zur Vollfommenheit gebracht, ſo wird das Verglei- c<en des Beſtehenden mit dem Gemälde das Mangelhafte des erſten hervorheben, und gehörige Borſicht und reifes Urtheil werden die Art, das Fehlerhafte zu verbeſſern und auszumerzen, leichter ausmitteln. Es wird hier alſo ein Bild einer zweckmäßig eingerichteten Landſchule entworfen werden, Die weitere Ausführung und Anpaſſung des Einzelnen an das Beſtehende, die Anweiſung, wie die obwaltenden Hinderniſſe am gelindeſten weggeräumt werden, und wie dadurch die Schul, verbeſſerung in einem ganzen Staat möglich wird,