Jahrgang 
1 (1817)
Seite
101
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2, Sodann ſorge man dafür ,. daß. alle die Beſiger, die an.dem Orte bleiben müſſen, einen möglichſt gleichen Antheil von den Wieſen, vom guten und vom ſchlechten A>er erhalten. Ob der Hauswirty ſeinen Aker auf einen einzigen zu- ſammenhängenden Fle> oder'auf zwey oder drey verſchiedeyen Stellen erhält, das muß völlig gleichgültig ſeyy, Iſt es thunlich, daß jeder ſeinen Antheil: auf einen Fle> erhalten kann, ſo iſt es freilich deſio beſſer, aber wenn es nicht as- geht, ſo.muß dies kein Hinderniß ſeyn, Einzelne Beſonderheiten eines jeden Orts laſſen ſich un- möglich vorher beſtimmen, folglich laſſen ſich auch hier feine, für alle einzelne Fälle paſſende Vorſchriften entwerfen, die ein umſichtiger Re- viſor ſich nur an Ort und Stelle feſtſezen kanu,

Allerdings. gehdrt zu einem ſoichen Geſchäfte Um- ſicht, durch Uebung erlangte Fertigkeit und ein ſcharfer Ueberblid> des Ganzen, damit nichts verpfuſcht und ver- dorben wird, Ich bin Mecklenburg in vielen Gegen- den durchgereiſet, und ich möchte wol behaupten, daß mir kein Dorf aufgeſtoßen iſt, wo: ich mir nicht ge-

trauen wollte; eine Separation vorzunehmen, Aber,

ich wiedexhohle es noch einmal? will: man darauſ.be-

ſtehen, daß alle.Bewohner im Orte.bleiben, daß jeder

von ihnen ſeinen Antheil auf einen Fleck behakien ſoll; daß galle Grundſtücke von gleicher Größe und alte