finden, die Melk- Kühe damit zu füttern, ſo bezahlt Pächter ſodann Einen Schilling für jede Kanne,
Haushaltungskühe: bekömmt der Pächter gar nicht, weil dies ſehr leicht Gelegenheit zu Streit geben würde, doc) ſoll dem Pächter dafür fünf Procent von dem gans zen Ertrage der Holländerey zu gute kommen, die er bei Bezahluug des letzten Termins vergütet erhält.
Zur Feurung erhält der Holländer das Ndthige'an Holz- Torf oder Buſch, welches näch den Local- Ver- hälniſſen eines jeden Gutes zu beſtimmen iſt.
An Deputat, auf 20 Kühe'2 Tonnen Ro>en und 2 Tonnen Gerſie und auf 60 bis 100 Kühe freie Weide für 2 Pferde, und zur Winterfätterung nothdürſtiges Heu und 3 Laſt Haber für ſelbige, wofür er denn auch alle ſeine Produkte nud Feurung ſelbſt transportiren, auch die Mählenfuhren für den Hof mit verrichten muß, - Im Fall einer eintretenden Viehſeuche bezahlt der: Pächter für die Milch des kranken Viehes, wenn ſie noch zum Schweinefutter zu gebrauchen iſt, die Hälfte, ſonſt gar nichts dafär; iſt aber ſchuldig, das Viel) ſo lange melken zu laſſen als es Verpächter für gut findet, Pächter[bekdömmt auch dann keine Vergütung, wenn er aus dieſer Urſache auch gar keine Milch erhält,
Außerdem ſind alle übrigen, im Holländerkontrakt ſonſt noch gewdhnlichen Beſtimmungen auch hierauf gsnwendbar,
Ein hollſteinſcher Landwirth,


