Jahrgang 
1816
Seite
661
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Sollte es nun wohl zu billigen ſeytt, wenn eit Gutsbeſißer oder Pächter, b1o8 aus zu weit getrie- bener Beſorglichfeit gegen den Mergel, dies kräf?

tige Hulfsmirtel zu ſeinem beſſern Fortkommen ver-

achtet und vernachläſſigt? Wenn er, ſelbſt durch den niedrigen Stand unſrer Produkten Preiſe da- hin gebracht wird, daß ſein Grundſtück im Ertroage immer ſchlechter wird? Wenn er endlich nach und nach ſo herab ſinkt, daß er niche'Pacht oder Zins- Zahlungen mehr aufbringen kann, ſeine Achtung und ſeinen Kredit verliert und ſo ſeinen Ruin her- bey fährt? Sollte dies nicht in vielen Fällen ſelbſt verſchuldetes Unglück ſeyn?=-

In wiefern die Behauptung des Herrn Boll- brügge gegründet ſeyn mag: daß man alte Pacht- Kontrakte aufgefunden, in welchen noch vor 60 Jahren den Pächtern das Mergeln verboten worden, das muß wenigſiens ſo lange als unent- ſchieden dahin geſtellt bleiben, bis Beweiſe vor Augen gelegt werden. Geſeßt aber auch, es fände ſich würklich ein ſolches Aktenſtück, ſa wäre dies doch no< fein unumſiößlicher Beweis für die Schädlichfeit des Mergels, wenigſiens müßte doch auch dargethan werden: ob die damals verſpürten ſchlimmen Folgen nicht durch unrichtige Behand- lung entſprungen. Wäre alſo ein ſolches Verbot damal8, ohne der Sache durch gehörige Unterſu

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