Jahrgang 
1815
Seite
46
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5) Es werde*geſeklich beſtimmt, daß auf zwe) Drittel der Taxationsſumme dem Käufer die nach der Prioritäturthel zur Erhebung fommenden Schulden ſogleich'bey der Tradition"des Guts überwieſen werden ſollen als- eineunterm Indult ſtehende von der Tradition an' zu verzinſende unab» 188liche Schuld/ und er nur an'die Maſſe zu zahlen hat; was er über zwey Drittel"bietet;"und zwarin nicht weniger als 4 Zahlüngsterminen jedoch alles mit! Vorbehalt der baaren Zahlung von Maſſen Xoſten und Schulden. Sollten Prioritätsſtreitig? Feiten unter den» Gläubigern entſtehen; ſo iſt zu heſtimmen, daß Käufer die Zinſen der ſtreitigen Capitalien ad depositum zu bringen hat.

3) Es werde verboten, Güter! zu verpachten) die beym Ausbruch des Concurſes nicht verpächtet ſind. Eine andere Meinung hat.fürzlich ein aus- gezeichneter ſcharffinniger Mann dem/es nicht an Erfahrung fehlt, vorgetragen. Verpachtete Güter mögen verpachtet bleiben.*)

4) Die Thätigkeit der Curätoren und Admini ſtratoren werde geſeßlich mehr eingeſchränkt. Man hat die Koſien der Thätigkeit des äctoris communis

*) Hätte doch der einſichtsvolle Hett Verfaſſer ſich über dieſen Punkt etwas ausführlicher verbreitet! Vielleicht haben wir ſeine Anſichten hierüber no< zu hoffen 3 wir bitten ihn re<t ſehr darum, A, d, R-