Jahrgang 
3 (1794)
Seite
360
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a) Die Abgangszeit ist in Hannover Moiniag Nachmittags um 4 Uhr, und Freitag Abends; und zu Nienburg Dienstag und Sonnabend Nacmittags«. An beiden Orten müssen die Briefe.einige Stunden vors her aufgegeben, und die weiterherkommende Briefe an "eines der beiden Postämter, nemlic<h zu Hannover

- oder zu Nienburg, von den übrigen Postämtern und Stationen im Lande besonders couvertirex- werden,

b) Die Ankunfrszeit jener Briefpaketer ist in Nienburg Sontag und Donnerstag Nachmittags, und in Hannover Montag und Freytag Vormittags.

2) Alle an den Generalstaab, an die übrige Gene ralität, an die Regiments<Hefs, Staabs: und übrige Officiere, wie auch an die Unterofficiere und Gemeine der Cavallerie, Infanterie, Artillerie und des Ingenieurs corps abgehende und von denselben ankommende Briefe sollen nicht nur soweit die Königl Posten reichen, sons dern auch bis nach und von Lättich portofrey laufen; und das Kaiserl. Königl. Niederländische GSeneral»Posts amt hat gleichfalls zu einem Erlaß des vierten Theils an dem gewöhnlichen Porto freundschaftlich sich erkläre.

3) Von diesen solchergestalt nun dem vorgedachten Militari zugestandenen und ausaemittelten Vortheilen find jedoch die Briefe derjenigen Personen, welche ihres Privat» Nußkens halber, oder aus andern Ursachen bey der Armee sich etwa aufhalten, ausgeschlossen 3: und ist auf das Couvertiren oder Sinijc<ließen dieser Art Briefe, wie nicht weniger auf das Couvertiren oder Einschließen der Locaibriefe von Ortseinwohnern an Ortseinwohner,

oder

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