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Zeit» Pferde außerhalb Landes geführt werden wollten, sollen selbige angehalten und confiscirt, auch dem Befinden nach überdem noch die Contravenienten mit Strafe anges sehn werden.
[SK- 444 «r==
II.
Von der vormaligen Holzwegnahme vor Lüneburg.*)
Das Amt Winsen an der Luhe hatte seit Jahrhun derten das besondere Recht, und übte solches noch in der öwoten Hälfte dieses Jahrhunderts öffentlich aus, alles Brennholz, was von den Landleuten zum Verkaufe nach Lüneburg gebracht wurde, zweymal im Jahre auf den HDeerstraßen mit Gewalt wegnehmen zu lassen.
Mit der Ausübung dieses Rechts wurde in den beyden leztverflossenen Jahrhunderten wenigstens=. denn von älteren Zeiten sind keine genaue Nachrichten folgendergestalt verfahren.
Inhalts eines zwischen den beyden damaligen Lan- desfürsten und der Stadt Lüneburg am I9ten- März 1562. über mehrere Gegenstände geschlossenen Recesses durfte diese Holzwegnahme nur äweymal im Jahre ges schehen, und zwar zum erstenmale zwischen Ostern und
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*) Dieser von dem feligen Obersyndicus Rraut nachgae- lassene Aufsaß ist aus 2 und== wenn man will--- 3 osfentlichen Registräturen zusammengezogen,
CAnnal. 8r Jahrg. 26 St.) N


