Jahrgang 
2 (1794)
Seite
184
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Nachdem nach unzähligen von Unsern Nachbaren, den Franzosen, gegen das teusche Reich, dessen Stände und Unterthanen ausgeübten Gewaltthätig- und Feindses ligkeiten, von Churfürsten, Fürsten und Ständen durch ein allerunterthänigstes, und unter dem heutigen Datum von Uns ratificirtes Gutachten beschlossen worden 5daß zur schleunigen Befreiung und Rettung der so auf manche Art bedrängten Reichskreise und Stände, so wie zur Des fension der noch ferners bedrohten Reichslande , und überhaupt zur völligen Sicherheit dos gesamten Reichs und seiner Grenzen in Gemäßheit des bestehenden allge ineinen Reichsverbandes das Triplum des Reichs und Kreismilitaris, nach der im Jahre 1681 zum Grunde gelegten Repartition mit guter, wohlgerüsteter Mannschaft, mit Proviant und aller nöthigen Erforderniß versehen, auf das unverzüglichste von allen Reichskreisen und Stäns den hergestellet werde, um demnächst diese Truppen ohne Aufenthalt und Ausnahme, nach erheischender Nothdurft und Sicherheit des teutschen Vaterlandes an zu bestimmende Orte und Ende anziehen zu lassen; es also nunmehr die Selbsterhaltung unumgänglich erheischt, daß das Reich und dessen Stände, der zum eignen Bedürfniß benöthig» ken Mittel nicht entblößet werden, auf keinen Fall aber dem Feinde durch die freie Ausfahre eine neue Stärke zuwachse: ls gebieten und befehlen Wir von kaiserlicher Machtvollkommenheit Euren Liebden, Liebden, And. And, Liebden, Liebden, und Xuch bei Vermeidung der in den heils samen Reichssaßungen, besonders in der Executionsordnung angeseßten Strafen hiermit ernstlich und wollen, daß ein

jeder für sich, wie auch mit gesaminter Hand, den Uns und