Jahrgang 
3 (1793)
Seite
349
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AGE 0.008 1. Serner ist das Abzugs Recht fesigeseet>

It. Auf Drey vom Hundert, x. Mit der Reichsstadt Cölln,

2. Auf Fünf vom Hundert,

x. Mit Sächsen:Weimar.

2.= Sachsen:Eisenach.

3. Ei: Sachsen-Weissenfels,

4.= Hessen:Homburg.

5.= Schwarzburg'Sondershausen,

6.= Schwarzburg Rudolstadt, jedoch nur in Emigrätions8x und Verkaufefällen von Immobilien.

7. Mit der Stadt Erfurt und deren Gebiet, in Erbschaftsfällen, jedoch ist das Hausgeräthe ganz vom Abschoß frey.

3.7 A Wf Zehn vom Hundert.

I. Mit den Grafschaften Oldenburg und Delmetns horst. Jedoch sind auswärtige, die in vorbemerkten Landen liegende Gründe dur< Kauf acquiriren, oder auch in solutum annehmen,(jedoch in diesem lektern Falle nur in Absicht der Forderungen, wofür solche anges nommen worden, nicht aber des excedentis,) vom Abs- schoß ganz frey, wenn diese Immobilien binnen 10 Jahs ren wieder veräußert werden z1 welches dann auch in den hiesigen Landen gegen die Unterthanen jener Lande

zu reciprociren ist. 2. Mit dem Königreich Preußen, den Pommerschen

' und übrigen vorhin süb. num, I, 5. nicht ausdrüclich

benannten teutschen Landen, 3.