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Hiezu bleibt dann immer der geschehene Mord und dessen Veranlassung vollig hinreichend, wenn gleich, wie die Herrn Beamte in dem angezogenen Screiben versichern,
die factische Erzählung noc<h berichtiget werden „konute.!'
Mittelst dieser Erläuterung nun, wünschet man nicht al- lein zu erkennen zu geben, wie entfernt der Sinn der ange* führten Stellen von der absichtlihen Bestimmung gewesen,
* vorbenannten Herrn Beamten eine Fahrläßigkeit bey der 4
geführten Jnquisition aufzubürden, sondern auch alle, welche dergleichen Väißdeutung gegen den Zwe> der Herausgeber hineingebracht haben, zu bewegen, einem Verfahren gebuh- rende Gerechtigkeit zu erweisen, dessen an sich schon billig zu vermuthende Legalität- überdem noh von dem Oberge» richte völlig genehmiget worden,|
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