Jahrgang 
3 (1789)
Seite
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Artikeln völlig bey Seite zu seßen, auch die neuere Abs gabe von Wein um die Hälfte zu vermindern 7 dagegen aber mit der Fortdauer verschiedener, schon länger üblis <en Consumtions: Steuren, eine neue Meublens Handels und Guartal Steuer auf sec<s nacheinans der folgende Jahre, als vom ersten Jenner des Jahres 1789. bis zum Ablauf des December| Monaths 1794« einzuführen,

Während des vorbeschriebenen Zeitraums soll es mit ermeldeten, sotwvol älteren als neueren Abgaben, fols gendermaßen gehalten werden:

Erster Abschnitt. Von der Consumtions»Steuer. 1) Zur Consumtions-Steuer wird entrichtet, ausser denen der nac<hbenannten Artikel wegen sonst noch statt findenden Licent» und Accise-Abgaben,.

2) Von allem in dem Fürstenthum verconsumirenden Wein» und Zittereßig, für jeden Anker oder 105 Stübchen 5 mgr.

b) Vom Diereßig, er sey einheimisch oder ausländisch, fär das halbe Faß oder 50 Stübchen 12 mgr.

c) Für jeden Anker Wein, von was für einer Sorte derselbe auch sey, 12 mgr.

mithin vom Oxthöft 2 Rthlr.

d) Für jeden Ohm oder, 40 Stübchen ausländischen Braänntewein, so weit dessen Einfuhr erlaubt ist, Liqueurs-, Arrac und Rum mit eingeschlossen, 6 Rehlr. 24 mgr.

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