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Die landwirthschaftliche Buchführung : basirt auf alles umfassende Register oder Tagebücher aus einem noch ungedruckten größeren Werke über das Privat- und Staats-Rechnungs-Wesen, letzteres mit besonderer Hinsicht auf das im österreichischen Kaiserstaate eingeführte Staats-Casse- und Rechnungs-Verfahren ; im Lichte unserer Zeit / dargest. von Franz Skarpil
Entstehung
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Schließliches Vermögenſtands-Conto.

Daſſelbe nimmt im Debet den Grundwerth ineluſive der Meliorationen, ſämmtliche mit Schluß des Jahres verbleibenden Beſtände von den verſchiedenen Wirthſchaftszweigen und Vorraths⸗Conten, und zwar an Barſchaft, an Vieh, Materialien und Naturalien, dann Geräthe, an auf der Dunggrube vorräthigen Dünger ſo wie die fürs kommende Jahr von dem zu Ende gehenden Jahre beſtrittenen Bearbeitungs⸗ und Beſtel⸗ lungs-Koſten an Arbeit, Samen, Dünger und Bodenkraft, ferner die an den Eigenthümer ſür deſſen Mehr⸗ bezug aus der Wirthſchaft im Vergleiche der derſelben geleiſteten Vorſchüſſe zu ſtellende Forderung auf.

Im Credit erſcheint dagegen des Eigenthümers Forderung an die Wirthſchaft, ſo bald er nämlich für dieſelbe mehr geleiſtet als er daraus empfangen hat, dann der ſämmtliche ſchließliche Vermögensſtand, und zwar: letzterer an das anfängliche Vermögenſtands⸗Conto zur Vergleichsherſtellung mit dem anfänglichen Stande, creditirt.

Was ſonach die Wirthſchaft ertragen, weiſet das Ertrags⸗Conto ſpeciell und ſummariſch nach. Worin unſer ſämmtliches Vermögen beſteht, weiſet das ſchließliche Vermögensſtands⸗Conto aus, und um wie viel unſer Vermögen während des Wirthſchaftsjahres zu- oder abgenommen habe, iſt per Saldo des Ganzen aus dem anfänglichen Vermögenſtands⸗Conto erſichtlich.

Nun ſo glauben wir denn uns ſchmeicheln zu können, unſere Aufgabe, was eine Landwirthſchafts⸗ Rechnung betrifft, gehörig gelöſet zu haben. Oder ſoll vielleicht eine große Herrſchafts⸗Okonomie nicht nach dieſer Anleitung behandelt werden können?

Eine Guts⸗ oder Herrſchafts⸗Rechnung, ſo ausgedehnt, viel umfaſſend und nicht vereinbarlich mit unſerm hier aufgeſtellten Muſter dieſelbe im erſten Moment erſcheinen mag, ſo macht eine derlei Rechnungsführung bei näherer Vertrautheit mit der Natur der Sache doch nur wenig Schwierigkeit.

Auf großen Herrſchaften, wo ein Grundbuchshändler, ein Burggraf oder Kaſtner, ein Waldbereiter, ein Rentmeiſter und ein Controllor unter der Oberleitung und Aufſicht eines Oberamtmanns, oder wie er ſonſt immer Namen hat, die verſchiedenen Wirthſchafts⸗ ꝛc. Geſchäfte beſorgen, muß die Urbarial⸗Nutzung von der Feldwirthſchafts⸗Nutzung ganz ausgeſchieden werden, ſo zwar, daß die Kaſtenamts⸗Verwaltung, um den Er⸗ trag von der Feldwirthſchaft im reinen Betrage darzuſtellen, die benützte Roboth als entlehnte oder erkaufte Be⸗ ſtellungskraft in derſelben Ziffer unter den Feldwirthſchafts⸗Auslagen und Unkoſten behandeln und verrechnen muß, in welcher dieſelbe der Grundbuchshändler als Verweſer des Urbarials*) als dießfallfige Vergütung in Empfang ausweiſt.

Auf gleiche Weiſe verhält es ſich mit den übrigen Verwaltungszweigen. Stets muß einer dem andern für das entbehrlich Gewordene und gegenſeitig zu verſchiedenem Gebrauche Überlaſſene im ausgemittelten Werths⸗ oder Koſtenbetrage die Vergütung leiſten, wenn anders jede Branche ein genaues Bild vom Ertrag, Nutzen oder Schaden vor Augen legen ſoll.

Der Rentmeiſter iſt bloß Beſorger der Rentamts⸗ Caſſe⸗Geſchäfte, empfängt und zahlt nur auf Anwei⸗ ſung der Nutzungsverweſer nach erfolgter Genehmigung des Vorſtehers oder Approbanten und es kann ſohin das Rentamt ſo wenig als das Steueramt als eigentliche Nutzungs⸗Branche angeſehen werden.

*) Das Urbariale iſt die Ouelle fertiger Revenuen und enthält einer Seits die Gerechtſame der Herrſchaft, anderer Seits verwahrt es aber auch die Rechte der Unterthanen.