Teil eines Werkes 
1. Bandes, 2. Abtheilung (1839) Specielle Pflanzenproductionslehre
Entstehung
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rend daneben in die Hauptzuleitungsgräben noch beſondere Schleußen kommen, um das angeſtaute oder von Natur angeſchwollene Waſſer wieder nach Erforderniß abweiſen zu koͤnnen.

Bei nicht gar breiten Bächen und Flüßchen mit ziemlich ſtarkem Falle haben die Wehre, bei wenig Fall und ſtärkerer Breite die Stauwerke den Vorzug. Die Schleußen und Wehre werden um ſo mehr eine Strecke unterhalb des Eintritts des neuen Zuleitungsgra⸗ bens angelegt, je mehr das Waſſer ſtark ſtrömt oder Sand, Steine und dergleichen mit ſich führt.— Ein guter Bau der Schleußen und ſonſtigen Stauwerke iſt bei den Wäſſerungsanlagen um ſo mehr von hoher Wichtigkeit, je bedeutender und koſtſpieliger dieſelben ſind. Mangel an Kenntniß, Sparſucht oder Sorgloſigkeit bei der Anle⸗ gung ſtrafen ſich immer durch das bald nachfolgende Durchbrechen des Waſſers und baldigen Verfall der Anlage. Die Hauptrückſich⸗ ten, welche bei den Wehren genommen werden müſſen, ſind: a) eine richtige Höhe; b) eine flache Böſchung; c) Einſetzen im rech⸗ ten Winkel gegen das Ufer; d) ein gehöriges Einſenken in die Sole und Einſchneiden in die Ufer des Bachs oder Fluſſes, nach Umſtän⸗ den mit unterlegtem Roſte; e) Dauerhafter Bau aus Holz und Steinen oder auch ganz aus Stein, und f) gehöriges Verkleiden der Ufer, wo möglich mittelſt guten Manerwerks.— Bei den Schleu⸗ ßen kömmt beſonders eine gehörige Stärke, und eine ſolide Verbin⸗ dung mit der Sole uünd den Ufern in Betracht. Bei einigermaßen bedeutenden Anlagen verdienen Schleußen, wobei nur Roſt und Auf⸗ ziehbretter von Holz, alles Uebrige aus Stein gefertigt iſt, den Vorzug. Bei minder bedeutenden Anlagen genügt ein bloßer Holz⸗ bau mit Zuhülfenahme von Pfählen(Spuntpfählen) und ſtarken Bret⸗ tern auf die Sohle(Schoßbrettern) und gegen das Ufer.

Gute Anleitungen zum Schleußen⸗ und resp. Wehrban enthalten: das§. 31 angeführte Werk von Zamminer, Keller's Wieſenbau (Frankfurt 1821); Loudon's Encyclopä die, Lengerke's Wieſenbau u. m. a.

§. 68. Bei ungünſtigem Terrain müſſen die Zulei⸗ tungsgräben oͤfters durch hoͤhere Stellen durchgeſtochen oder mittelſt Siele(§. 46.) unter ſolchen durch oder offen um dieſelben herumgeführt, oder über tiefere Stellen mittelſt