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1. Bandes, 2. Abtheilung (1839) Specielle Pflanzenproductionslehre
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zu ſichern, werden bei der Anfertigung in beſtimmten Entfernungen, der Oberfläche der Sole entſprechend, kleine Schwellen eingelegt oder ſtarke Pfähle eingeſchlagen.

4. Hauptabzugsgräben.

§. 36. Bei jeder Entwäſſerung iſt wenigſtens ein Hauptabzugsgraben oder Kanal erforderlich; bei bedeutenden Anlagen bedarf man deren meiſtens mehrere. Dieſe Haupt⸗ ableitungsgraͤben müſſen ihre Richtung durch die tieferen Stel⸗ len der zu entwäſſernden Wieſenflächen nach denjenigen Punk⸗ ten hin nehmen, welche eine Ergieſſung in einen Bach, Fluß, Teich oder See, oder in einen allgemeinen Entwaͤſſerungs⸗ kanal der Gegend, geſtatten. In den Hauptgraben muͤnden nach Erforderniß Seitengraͤben und Auffangegraͤben ein.

Bei kleinen Entwäſſerungen entſpricht hänfig ſchon ein einziger Graben dem Zwecke einer zureichenden Trockenlegung.

Um bei Entwäſſerungen in der Nähe größerer Flüſſe das erfor⸗ derliche Gefälle zu erhalten, müſſen die Hauptentwäſſerungscanäle oft weite Strecken fortgeführt werden, bevor man ſie einmünden läßt.

Schleußen, nahe an der Einmündung angebracht, ſchützen wieder ge⸗ gen den Austritt des Stroms bei hohem Waſſerſtande.

5. Seitengräben.

§. 37. Die Zahl und Richtung der Seitengraͤben iſt nach der Geſtaltung der Wieſenflaͤche, der mehr oder weniger ſtarken Verſumpfung derſelben, ſo wie nach der Lage und dem Verhalten der Stellen zu beſtimmen, von denen her das aufgefangene oder abgeſchnittene Waſſer den Hauptgraͤ⸗ ben zuzuführen iſt(ſ.§. 38 ff.).

Daß die Seitengräben von geringerer Breite und Tiefe als die Hauptgräben ſind, liegt in der Natur der Sache.

6. Auffangen der Quellen und des Durchſickerungswaſſers. §. 38. Eine vollkommene Auffangung der Quellen, welche Verſumpfungen veranlaſſen, iſt, um letztere zu he⸗

ben, durchaus erforderlich; ſie iſt aber nicht immer leicht, 2*