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weiter die Sprache iſt, verwieſen auf: Johnſtohn's Abhandlung über das Austrocknen ꝛc., Berlin 1799;— Thär's rat. Landwirthſ. III. Bd. und Loudon's Encyclopädie der Landwirthſchaft, 3. Buch.
3. Anlegung der Gräben.
§. 32. Die Entwäſſerung wird in der Regel mittelſt Graͤben ausgeführt. Dieſe ſind theils zum Auffangen oder Abſchneiden des unterirdiſchen, theils zum Ableiten des auf⸗ gefangenen und angeſammelten Waſſers erforderlich. Erſtere heißen Auffange⸗, letztere Ableitungsgraͤben.
Die Ableitungsgräben ſind übrigens häufig zugleich auch Auf⸗ fangegräben; es kommen deßhalb beſondere Auffangegräben nicht immer vor.
§. 33. Die verſchiedenen Gräben ſind entweder offen oder verdeckt. Letztere verdienen in der Regel bei der Ableitung einzelner Quellen und da, wo es ſich von dem Auffangen, Abſchneiden, des unterirdiſch in betraͤchtlicher Tiefe(z. B. 3— 4 und mehr Fuß tief) im Boden verbrei⸗ teten Waſſers handelt, den Vorzug. Sobald die Ablei⸗ tungsgraͤben eine, wenigſtens zu Zeiten, einigermaßen beträchtliche Waſſermaſſe aufzunehmen haben und keine un⸗ gewöhnliche Tiefe erfordern, bleiben ſie in der Regel beſſer offen.
Ueber Anlegung der vardeckten Gräben ſ. die erſte Abthei⸗ lung dieſes Bandes§.§. 182 bis 184.
§. 34. Fuͤr die Anfertigung der gewöhnlichen offenen Abzugsgräben gelten folgende Grundſätze: a) die Böſchung muß um ſo flaͤcher ſeyn, je loſer der Boden, je tiefer der Graben und je ſtaͤrker der Waſſerfluß darin iſt; für gewoͤhn⸗ lich reicht eine einfüßige Böſchung, in Fällen, wo ſehr ſanfte Boͤſchung Noth thut, macht man ſie 1 ½ bis zweifüßig. b) Das Gefaͤlle der Grabenſole ſei ſo weit thunlich für den ganzen Grabenzug oder doch fuͤr größere Strecken deſſelben
gleich. c)) Ein etwas ſtarkes Gefälle iſt um ſo wünſchens⸗ Pabſt Landwirthſch. I. 2. 2


