maͤßigen Land- und Forſtwirthſchaftlichen Polizei.
Ganz vorzuͤglich wohlthaͤtig iſt die Beſtim⸗ mung, wodurch ein Drittel des geſammten Ackerlandes der Monarchie Garten⸗Recht erhaͤlt. Bei der unbeſchraͤnkten Benutzung, die hier ſtatt findet, und der Gewisheit, daß dieſer Acker dem Beſitzer niemals durch Separationen oder ſonſt entriſſen werden darf, und daß folglich ein hier gemachter Cultur⸗Aufwand auch niemals mehr verloren gehen kann, wird die Kraft und Induſtrie der Grundeigener vorzuͤglich auf die⸗ ſen Punkt gerichtet werden. Es wird und muß dadurch eine hohe Cultur entſtehen, durch dieſe aber der Werth des privativen Landes ſo ſehr ſteigen, daß man ſich bald entſchließen wird, auch die noch huthpflichtigen zwei Drittel der Acker⸗ laͤnderei nach und nach der Communion zu ent⸗ ziehen und der privativen Benutzung zu widmen. Dies wird um ſo mehr geſchehen, da die letztere auch das Gute haben wird, allgemein die Ueber⸗ zeugung zu verbreiten, daß ein Drittel gut cul⸗ tivirtes Land eine Familie weit ſicherer ernaͤhrt, als drei Drittel, die der Communion unterlie⸗
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