die Mittel nahe liegen und leicht anwendbar ſeyn. Sie ſind gluͤcklicherweiſe gefunden und beſtehen:
a) in einer einfachen und gruͤndlichen Ausein— anderſetzung zwiſchen den Gutsherrn und Bauern;
b) in der Verleihung eines unbeſchraͤnkten Ei⸗ genthums an die letzteren;
c) in Beſtimmungen, welche auch verſchulde⸗ ten Guͤtern das Parcelliren erleichtern und die Verwendung eines Theils der Kaufgelder zu Wirthſchafts⸗Nothdurften verſtatten.
Die erſten zwei Punkte ſind weſentlich noͤthig fuͤr die Bauern, und die beiden letzteren ſind es fuͤr die Gutsherrn. Denn die Parcellirung kann nur bei hinlaͤnglicher Concurrenz Fortgang haben, dieſe aber iſt nur zu erwarten, wenn der Reiz des Eigen⸗ thums lockt, und Letzteres den Bauern Mittel ver⸗ ſchafft, kaufen zu koͤnnen. Dieſe Mittel eines erſt entſtehenden Credits,— die ſchon vorhandenen und zum Theil bisher verborgen gehaltenen Mit⸗ tel,— das Landbeduͤrfniß/ welches in Folge der freien Vererbung und Erwerbung der Grundſtuͤcke ent⸗ ſtehen wird,— muͤſſen und werden die Nachfrage nach
Land eben ſo ſehr vermehren, als ſolches vertheuern, und


