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Provinzen beſondere Grundſaͤtze anzunehmen. Dadurch wird nothwendig Praͤgravation entſtehen, anſtatt daß auf dem angezeigten Wege die laſt verhaͤltnißmaͤßig vertheilt wird. Hat bei der fruͤheren Auſlage fuͤr die Fe⸗ ſtungs⸗Verpflegung eine Provinz vor der andern zu viel bezahlt, ſo gehoͤrt dieſes vor die Ausgleichungs⸗Commiſſion;
2) daß der Termin der Zahlungs⸗Verpflichtung auf den erſten September angenommen werde;
3) daß dagegen aber bei dieſer uͤberhaupt nicht dauernden Abgabe, eine Trennung des Be⸗ darfs fuͤr die Conventionsmaͤßige Truppen⸗ Zahl, und fuͤr die uͤberzaͤhlige durchaus nicht ſtatt finden koͤnne. Der Ausſchlag muß nicht mehr und nicht weniger betragen, als das wahre Beduͤrfniß;
4) daß alles was franzoͤſiſcher Seits verguͤtet wird, waͤre es auch durch Abzug an der Con⸗ tribution, ohne Ausnahme der auszuſchla⸗ genden Summe zu Gute gerechnet werde;
5) daß man die Verwendung oͤffentlich bekannt mache; 6)


