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enthaͤlt, die zugleich den Vortheil gewaͤhrt, dem Staat zur Deckung gegen Ausfaͤlle zu dienen.
Jede Commune muß die Perſonen⸗Steuer ih⸗ rer Einwohner vertreten, und den Eigenthums⸗Be⸗ ſitzern wird die Verpflichtung aufgelegt, die etwa⸗ nigen Ausfaͤlle an den Conſumtions⸗Steuern durch eine außerordentliche Grundſteuer zu decken.
Bei dem directen Intereſſe, welches ſonach alle Landbewohner gegen Defraudationen haben, wer— den ſolche nicht haͤufig ſeyn koͤnnen, zumal der Reiz dazu auch durch die Geringfuͤgigkeit der Abgaben aufgehoben wird.
Die Vertretung durch die Grundbeſitzer wird daher nur ſelten noͤthig ſeyn.
Fuͤr die Verpflichtung dazu ſpricht uͤbrigens:
a) daß die Grundbeſitzer die naͤchſte Verpflich⸗ tung zur Deckung haben, indem ihre Laſten durch Aufhebung des Vorſpanns und der Fou⸗ rage⸗Lieferung vermindert ſind, und dieſe Auf⸗ hebung eine der Urſachen mit iſt, warum die neuen Aufgaben haben aufgelegt werden muͤſſen;
b) daß mit Ausnahme Schleſiens, die Grund⸗ ſteuern zu einer Zeit aufgelegt ſind, wo der
Muͤnz⸗


