nach fremden Laͤndern exportirt wurden, und daß ſelbſt die der engliſch⸗ nordamerikaniſchen Pflan⸗
zungen auch nach fremden Maͤrkten, wohin fruͤher England Sendungen machte, exportirten, ſo
wurde ein Geſetz erlaſſen, um die Exportation der Wolle aus Irland und England nach frem⸗
den Laͤndern zu verhindern, und zur Aufmunterung der engli ſchen Woll⸗Manufakturen.(10. 11. Gul. c. 10.)
1700. Der Koͤnig von Frankreich ernannte ein neues Handels⸗ Konſilium/ welches aus den erſten Staatsminiſtern Frankreichs beſtand. 4
Von der Zeit der Ernennung dieſes beruͤhmten Konſiliums ab koͤnnen wir mit gutem Grund die große und faſt beivunderungswerthe Zunahme der Wollen⸗Manufakturwaaren, der kaufmaͤn⸗ niſchen Schifffahrt und der fremden Kolonien Frankreichs datiren.
Das Verbot, britiſche Wollen⸗Manufakturwaaren in Flandern einzufuͤhren, welches ſehr nach⸗ theilig fuͤr dieſelben war, entſtand durch das Verbot der Kanten ꝛc., weshalb dieſes Verbot wi⸗ derrufen wurde, damit die Wollen⸗Waaren in Flandern wieder angenommen werden moͤchten.
Ein Geſetz wurde erlaſſen(11. 12. Gul. III. c. 20.), wonach die engliſchen Woll⸗Manu⸗ fakturwaaren bei der Exportation von jedweder Abgabe befreit waren.
1701. Nach dem Acciſe⸗Hauptbuch war der officielle Werth der in den Jahren 1698, 1699, 1700 und 1701 ausgefuͤhrten Wollen⸗Waaren folgender:
Exportirte Wollen⸗Waaren: im Jahre aus London aus den Haͤfen aus England
L. St. L. St. L. St. 1698 2,102,634 1,017,981 3,120,615 1699 2,026,831 905,461 2,932,292
1700 2,02 1,145 968,018 2,989,163 1701 2,045,951 1,082,414 3,128,365 In dieſem Jahre war der jaͤhrliche Werth der engliſchen Wolle(wenn wir 8 D. pro Pfd. oder 8 L. St. pro Pack als Durchſchnittspreis annehmen was 250,000 Pack Wolle ergiebt) 2,000,000 L. St. Man nimmt an, daß deren Fabrikation..... 6,000,000 koſtete, wonach der Haupt⸗Betrag nach der Fabrikation betragen wuͤr de 8,000,000 L. St. 1707. Um die Wollen⸗Manufakturen zu verbeſſern und um die, welche das Tuch vor der Exportation farbten und appretirten, aufzumuntern, ſo wurde eine Abgabe von 5 Sch. auf wei⸗ ßes Tuch, welches exportirt werden ſollte, gelegt.— Auch wurde beſtimmt, daß, wenn ſolches Tuch, welches in der Regel breites Tuch(broad) genannt wurde, ohne Abgabe zu entrichten, eingeſchifft worden, es confiscirt werden ſollte.(6. ann. c. 8.) 1 5*.


