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Examination der Nachmeſſer ꝛc. in den engliſchen Haͤfen unterworfen ſeyn ſollte.(Foedera V. V. p. 38. 53. 59. 74.)— Auf dieſe Art ward das fruͤhere Geſetz gegen die Importation fremder Tuche wieder umgeworfen.
Als das Parlament dem Koͤnig 20000 Saͤcke Wolle bewilligte, ſo verordnete er, ohne das zuvor gegebene Geſetz gegen die Ausfuhr im geringſten zu achten, daß dieſe Wolle verſchifft, und Schiffe dazu mit Gewalt aufgetrieben werden ſollten.(Foedera V. V. p. p. 66. 73. 80.)
1339. Die durch eine Parlaments⸗Akte zugeſtandene Bewilligung, in jedem Theil Eng⸗ lands Wollenmanufakturen ohne Hinderniß anzulegen, ſcheint durch den Magiſtrat zu Briſtol, als nur auf Fremde ſich beſchraͤnkend, angeſehen worden zu ſeyn, oder ſie beachteten dieſe Parla⸗ ments⸗Akte ſo wenig, daß ſie dem Thomas Blanket und einigen andern ihrer Buͤrger nachſtell⸗ ten, weil dieſe Maſchinen angeſchafft und fremde Arbeiter gemiethet hatten, um Wollenmanufak⸗ turen in ihrer Stadt anzulegen.— So wurden die Wollenmanufakturen im Mittelpunkt des Lan⸗ des bei ihrem erſten Erſcheinen entmuthigt, bis daß die Regierung dem Mayor ꝛc. zu Briſtol Be⸗ fehle ertheilte, die Einwohner in ihren verdienſtvollen Unternehmungen nicht weiter zu ſtoren. (Foedera V. V. p. 137.)
1340. Das Parlament bewilligte dem Koͤnige den neunten Theil der Laͤmmer und der Wolle, die in den naͤchſten zwei Jahren producirt werden wuͤrden, und außerdem noch eine Ab⸗ gabe von 40 Sch. pr. Sack(von 26 Stein und 14 Pfd.), und von 40 Sch. auf 300 Woll⸗ felle, welches auf die Exportation gezahlt, und damit bis 1341 fortgefahren werden ſollte. Aus Ruͤckſicht fuͤr dieſe Verwilligungen gab der Koͤnig ſein Recht auf die Feudal⸗Abgaben, bei Ge⸗ legenheit der Kroͤnung ſeines aͤlteſten Sohnes und bei der Verheirathung ſeiner aͤlteſten Tochter, auf(Foedera V. V. p. 527. Stat. 5. 25. Edw. III. c. 11.), und verpflichtete ſich, nach 1341 nicht mehr als 6 Sch. 8 D. pro Sack Wolle, und 6 Sch. 8 D. pro 300 Felle zu ver⸗ langen. Die Woll⸗Ausfuͤhrer ſollten darin eine Sicherheit finden, daß, fuͤr jeden aus England ausgefuͤhrten Sack Wolle, ſie innerhalb dreier Monate Silber in Barren, zum Werth von zwei Mark, in die Koͤnigl. Muͤnze einliefern und dafuͤr zwei Mark gepraͤgtes Silber empfangen ſoll⸗ ten.(Stat. 14. Edouard III.)
1344. Die fremden Tucharbeiter, die ſich in London niedergelaſſen hatten, ſich auf des Koͤnigs Schutz verlaſſend, wurden jetzt gemißhandelt und von dem Volke bedroht, welches toll genug war, zu glauben, daß das, was dieſe wuͤrdigen und fleißigen Fremden verdienten, ihnen geraubt ſey. Der Koͤnig verordnete daher dem Mayor und den Sheriffs Londons, zu proklami⸗ ren, daß Niemand den Fremden eine Beleidigung zufuͤgen ſollte, und die, welche dagegen han⸗ deln wuͤrden, einzukerkern.(Foedera V. V. p. 430.)(Haͤtte das Volk noch fortgefahren, die Fremden zu beleidigen, wie dies oft fruͤher gegen die Juden geſchah, ſo wuͤrde England noch einige Jahrhunderte von den Niederlanden fuͤr den Wollkauf und fuͤr den Ankauf feiner Tuche abgehangen haben).
1348. In dieſem Jahre entſtanden viel Unruhen in Flandern unter den Webern, 600


