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Über Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritanien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit : nach amtlichen Urkunden / von Cäsar Moreau
Entstehung
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mer ſeyen, weder in England, Irland, Wales, noch in dem Theil Schottlands, der dem Koͤnig Eduard gehoͤrte, mit alleiniger Ausnahme des Koͤnigs, der Koͤnigin und ihrer Kinder, Tuch aus fremden Manufakturen kaufen duͤrfe, bei Strafe der Confiskation des Tuches und außerdem noch einer willkuͤrlichen Strafe. Auch war es Niemandem erlaubt, deſſen jaͤhrliche Einkuͤnfte nicht wenigſtens 100 Lſtg. uͤberſchritten, fremde Pelzwaaren zu tragen. Es war Jedermann erlaubt, ſowohl in England, Irland, Wales, als in dem England gehoͤrigen Theil Schottlands, Tuch zu fabriciren, ohne an irgend ein geſetzmaͤßiges Ellenmaß gebunden zu ſeyn. Allen Kaufleuten, die von Michaelis ab Tuch einfuͤhrten, war Confiscirung des Tuches und außerdem noch eine will⸗ kuͤrliche Strafe auferlegt. Allen fremden Tucharbeitern ward des Koͤnigs Schutz und außer⸗ dem noch Freiheiten verſprochen, wenn ſie in irgend einem Theil ſeines Landes wohnen wollten. (Acts. 10. Edouard III. c. c. 1. 5.) Dieſe Akten variirten ſehr mit den verſchiedenen Nego⸗ tiationen mit den Prinzen und den Kommunen Flanderns und Brabants, wonach in ihrem Lande ein Stapelplatz angelegt und ihnen die Erlaubniß ertheilt werden ſoll, Wolle in England zu kau⸗ fen. Der Koͤnig ſelbſt brach ſie ſehr bald, und es ſcheint, daß er faſt in jedem Monat ein neues politiſches Syſtem annahm, was fuͤr den Handel Englands und der mit England in Ver⸗ bindung ſtehenden Laͤnder ſehr nachtheilig geweſen ſeyn muß.(Walſingham bemerkt indeß(p. 135.), daß Niemand Acht auf dieſe Geſetze gab, auch fuͤgt er hinzu, daß das Parlament den fremden Manufakturiſten Penſionen bewilligte, bis daß ihr Geſchaͤft im Gange war.)

In direktem und unmittelbarem Gegenſatz dieſer Geſetze(wenn ſie naͤmlich recht datirt ſind) ſtellte der Koͤnig Kommiſſarien an, um mit ſeinen Alliirten und Freunden zu conſultiren, ob es rathſam ſey, den Stapelplatz fuͤr den Verkauf engliſcher Wolle an irgend einem dazu geeigneten Ort auf dem Continente zu etabliren.(Foedera V. IV. p. 813.).

Es geſchah wahrſcheinlich in der Abſicht, wegen dieſes Stapelplatzes zu deliberiren, daß ein Handels⸗Konſilium gehalten wurde, welches, da es aus Deputirten der Staͤdte beſtand, ein Handels⸗Parlament genannt werden konnte; wahrſcheinlich war es zahlreicher als ein Parla⸗ ment, da die Paͤchter von Buckingham, welche bis zum Jahre 1545 keine Mitglieder an das Parlament ſandten, durch den Koͤnig den Befehl erhielten, drei bis vier ihrer beſten und weiſe⸗ ſten Maͤnner dahin zu ſenden; demzufolge wurden drei abgeſandt(Willis hist. of Buckingham p. 41.). Der Koͤnig nahm Wolle durch ganz England auf, wofuͤr er den Beſitzern Obligatio⸗ nen(tallies) à 6 L. St. pro Sack in Zahlung gab, und 10,000 Saͤcke nach Brabant ver⸗ ſchiffte, wo ſie pro Sack mit 20 L. St. verkauft wurden.(Knyghton col. 2570.)

1338. Das Parlament, welches ſich am Zten Februar verſammelte, bewilligte dem Koͤnig 20000 Saͤcke von der bereits geſchorenen Wolle, indem er Sicherheit fuͤr deren Bezahlung ſtellte. Demzufolge ſtellte er Kommiſſarien an, um von der bereits fertigen Wolle von Jedermann, ohne Ausnahme, die Haͤlfte einzuziehen. Er verordnete dieſen, den Kaufleuten als Erſatz fuͤr die gegebene Wolle zu geſtatten, ihren Kreditoren ſeine eigenen Obligationen in Stelle deren der

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