„—
( 125)
dereien,— denn die Bauerhoͤfe gehoͤren in Hin⸗
terpommern zufolge der alten Provinzial⸗Ver⸗ faſſung und unter andern der Bauernordnung
von 1764, den Gutsherrn ganz und gar eigen⸗
thuͤmlich; b) ihre bisherigen Arbeiter, die durch die Bauerhoͤfe beſoldet waren, und deren Arbeit ihnen alſo nichts weiter koſtete; c) ſogar die Wohnungen worin ſie neue Arbeiter anſetzen
konnten, und welche durch Neubauten zu er⸗ ſetzen, nur zu oft ihre Kraͤfte uͤberſteigt, und
bekommen ſie in ihren Guͤtern Miteigenthuͤmer,
die dem friedliebenden Gutsherrn die Landwirth⸗
ſchaft ganz und gar verleiden koͤnnen und— wer⸗
den. Und alles dieſes ohne Verguͤtung. Denn
wenn ich jemanden einen Theil meines Eigen⸗ thums umſonſt abtreten muß, ſo kann ich doch nicht dadurch fuͤr entſchaͤdigt gehalten werden, wenn man mir eine Kleinigkeit davon fuͤr mich
zu behalten erlaubt, die unter Umſtaͤnden oft
nicht viel beſſeres werth iſt, als daß man ſie un⸗ benutzt laͤßt.
8) Daß indeſſen die bisherige Einrichtung mit den Bauerhoͤfen fuͤr den Gutsherrn, fuͤr die Production und den Staat die beſte ſey, getraue
ich mich nicht zu behaupten, obgleich die Staats⸗ verwaltungen in policeylicher Hinſicht ſolche bis⸗


