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Leitfaden zur allgemeinen landwirthschaftlichen Gewerbs-Lehre / vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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Arbeit. 1

ausſchließlich vermiethen und dafuͤr Lohn und Unterhalt empfangen. Sie theilen ſich

a) in ſolche, die auf dem Hofe ſelbſt wohnen und

. mit allen Lebensbeduͤrfniſſen obſervanzmaͤßig unter⸗

halten werden: eigentliches Geſinde. Sie end

mehrentheils unverheirathet.

b) In ſolche, die ſtatt der Bekoͤſtigung ein beſtiium⸗

tes Maaß von Lebensmitteln, Feurung und Woh⸗

nung mehretheils in beſonderen Haͤuſern erhalten: Deputatiſten. Mehrentheils verheirathet.

2. Lohnarbeiter, die Tageweiſe oder nach der Quan⸗

titaͤt der gemachten Arbeit, bei einigen Geſchaͤften durch eine Quote, bezahlt werden. Sie ſind entweder

2) ganz fremde unverpflichtete Leute, die nach Will.

kuͤhr dieſem oder jenem ihre Arbeit verdingen. Oder

v

b) ſie haben, ſo lange ſie im Orte wohnen, gegen einen mehrentheils beſtimmten Tage⸗ oder Stuͤck⸗ Lohn ihre Arbeit einer Wirthſchaft ausſchließlich zugeſagt, wobei ſie mehrentheils gewiſſe andere Vor⸗ theile genießen, auch auf beſtaͤndig fortdauernde Ar⸗ beit und Verdienſt Anſpruch machen: Einlieger, Inſten, Gaͤrtner, Dreſcher u. ſ. w. genannt.

c) Dienſtleute, Froͤhner, Scharwerker, Robatter u.

ſ. w. Sie waren urſpruͤnglich wohl ſaͤmmtlich leib⸗ eigene Knechte, denen ſtatt Lohns und Koſt Hoͤfe und Hufen, mit Vieh und Geraͤthe verſehen, uͤber⸗ geben wurden, um ſich und ihr Vieh davon zu