2 Einleitung.
Data dazu aus der Erfahrung annimmt. Die Pruͤfung der Richtigkeit der letztern iſt nicht ihre Sache, ſondern die der landwirthſchaftlichen Erfahrungslehre. Sie iſt daher eine Wiſſenſchaft im ſtrengern Sinne des Wortes und kann als ſolche gelehrt und begriffen werden.
3.
Sie macht einen Haupttheil desjenigen Inbegriffs von Kenntniſſen aus, den man Cameral⸗Wiſſenſchaft zu nennen pflegt. Nach der urſpruͤnglichen Beſtimmung der Camern— Verwaltung der landesherrlichen Domai⸗ nen— war ſie die eigentliche und einzige Wiſſenſchaft
derſelben, obwohl ſie von ihnen nie erkannt worden iſt.
4. Sie ſtehet in naher Verwandtſchaft und in beſtaͤn⸗ digem Bezuge mit und auf die National⸗ und Staats⸗
Wirthſchaftslehre, entwickelt und berechtigt manche Be⸗
griffe derſelben, und heiſcht alſo auch von der Seite das Studium des Cameraliſten nach ſeiner gegenwaͤrti⸗ gen Beſtimmung.
5.
Da die ⸗ Landwirthſchaft ein Gewerbe iſt, ſo hat ſie auch zu ihrem Endzweck den jedes anderen Gewerbes: ein Einkommen dadurch zu erwerben.
Die Viſſenſchaft derſelben muß alſo den moͤglich hoͤchſten Erwerb aus jenem Betriebe als Ideal und ober⸗
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