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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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Sollten indeſſen beide bei der Auseinander⸗

ſetzung intereſſirte Parteien ausdruͤcklich in vol⸗ lem Einverſtaͤndniß darauf antragen, daß die Vermeſſung, Bonitirung und Abſchäͤtzung ganz oder zumt Theil von den Schiedsrichtern gemein⸗ ſchaftlich, oder von einem derſelben uͤbernommen werde; ſo iſt ihnen geſtattet, dieſen Auftrag, falls ſie es ſelbſt angemeſſen finden, anzunehmen. §. 556.

Obwohl die Wahl der zu den Vermeſſungen

und Abſchaͤtzungen erforderlichen Sachkundigen

ganz von der Commiſſion abhäͤngt, ſo iſt ſie

doch verpflichtet, dieſelbe den Parteien bekannt

zu machen, und ihre Einwendungen dagegen zu hoͤren.

§. 57.

Wenn bei der Vermeſſung Zweifel an der Richtigkeit derſelben entſtehen, ſo hat jeder In⸗ tereſſent das Recht, eine Unterſuchung derſelben oder neue Vermeſſung zu verlangen, weshalb die Landmeſſer angehalten werden muͤſſen, die Haupt⸗

linien oder das Netz, welches ſie gezogen haben,

wenn es verlangt wird ‚auf der Karte darzuſtel⸗ len und vorzulegen.

In welchen Faͤllen der Feldmeſſer die Revi⸗

ſtonskoſten zu tragen hat, oder gar noch uͤber⸗