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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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§. 55.

Alle dieſe Arbeiten, wodurch der Werth des zur Auseinanderſetzung oder Abfindung kommen⸗ den Eigenthums ſpeziell ermittelt wird, darf die Commiſſion(jedoch mit Ausnahme des am Schluſſe dieſes§. angegebenen beſondern Falles) bei Strafe der Nichtigkeit nicht ſelbſt uͤberneh⸗ men, ſondern ſie muß dieſelben von ihr zu waͤh⸗ lenden Feldmeſſern, Oeconomie⸗ Commiſſarien oder andern Sachverſtaͤndigen uͤbertragen.

Sie muß dieſen alle ihr bekannte Data ge⸗ ben, die auf die Richtigkeit und Gruͤndlichkeit ihrer Arbeit Einfluß haben koͤnnen, und ſie zu gewiſſe ſenhafter und ſchleuniger Erfüllung des Auf⸗ trages anhalten.

Sie darf ihnen auch Vorſchriften uͤber die A und Form ihres Verfahrens geben.

Nur in ihr ſpezielles Urtheil uͤber die Groͤße, die Beſchaffenheit und den Werth einer Land⸗ flaͤhhe, eines Gebaͤudes oder anderer Anlagen und uͤber die Data zur Berechnung des Betra⸗ ges des Einkommens aus irgend einer Berechti⸗ gung, oder den Betrag des Nachtheils aus ir⸗ gend einer Belaͤſtigung, muß ſie durchaus ſich keinen Einfluß verſtatten.