(25) ben, und der Anſpruͤche, welche darauf gemacht werden, durch Vernehmung der Intereſſenten und anderer kundiger Perſonen, auch mittelſt der Hypothekenſcheine, die ſie fordert, auch je⸗ des offenen und rechtlichen Mittels zu erlangen. §. 45.
Die Theilnehmungsrechte werden danach ge⸗ nau ausgemittelt, und wenn gegen die Anſpruͤ⸗ che, die der eine macht, von andern Zweifel er⸗ hoben werden, ſo wird die Sache durch den zu⸗ gezogenen Rechtsgelehrten proviſoriſch unterſucht.
Die Commiſſion darf ſich zwar keine Entſchei⸗ dung uͤber ſtrittige Gegenſtaͤnde anmaaßen, aber ſie kann ſich nach der genauern Unterſuchung und dem Gutachten des Rechesgelehrten uͤberzeugen, ob die An⸗ und Widerſpruͤche Grund zu haben ſcheinen oder nicht.
Wenn ſie ſich uͤberzeugt haͤlt, daß gewiſſe An⸗ ſpruͤche nur hervorgeſucht und unbegruͤndet ſind, ſo kann ſie in ihren Arbeiten fortfahren, und die⸗ jenige Partei, welche ihrer Ueberzeugung nach dieſe unbegruͤndeten Anſpruͤche macht, provociren, ſolche binnen? Tagen auf dem Wege Rechtens auszufuͤhren.
§. 46. Sind die ſtrittigen Gegenſtaͤnde zweifelhaft,


