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Entwurf einer Gemeinheitstheilungs-Verordnung für die Preußischen Staaten / Als Vorschlag ... vorgelegt vom Staatsrath Thaer
Entstehung
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( 24) Provinz bekannt, und fordert jeden, der ein In⸗ tereſſe bei ihrem Geſchaͤfte zu haben vermeint, zur Anmeldung deſſelben mit der Verwarnung auf, daß auf unangemeldete Anſpruͤche

a) nach der erſten oͤffentlichen Sitzung nur in ſofern, als die dabei Intereſſirten die durch die ſpaͤtere Meldung entſtehenden Mehrko⸗ ſten uͤbernehmen;

b) nach der zweiten oͤffentlichen Sitzung aber gar nicht weiter bei der Auseinanderſetzung oder Abfindung Ruͤckſicht genommen, ſon⸗ dern den Intereſſenten nur belaſſen bleiben ſoll, ihre Forderung gegen diejenigen, wel⸗

che durch deren Uebergehung erweislich ge⸗ wonnen haben, ſo weit geltend zu machen, als dies mit Aufrechthaltung des abgeſchloſ⸗ ſenen Auseinanderſetzungs⸗ oder Abfin⸗ dungsgeſchaͤfts noch geſchehen kann.

Sie zeigt ſodann der obern Behoͤrde an, daß ſie das Geſchaͤft uͤbernommen und begonnen habe.

§. 44.

Sie ſetzt nun den erſten oder Inſtructions⸗ termin an. In demſelben bemuͤhrt ſich die Com⸗ miſſton eine vollſtaͤndige Ueberſicht der Realitaͤten und Rechte, welche zur Auseinanderſetzungs⸗ oder Abfindungsmaſſe kommen oder darauf Bezug ha⸗