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zeit wieder als Rein⸗Ertrag in die Caſſe des Pächters zurückfließen, wenn er richtig calculirt hat.
§. 495. Endlich iſt es auch noch rathſam, ein Eigen⸗ thuͤmers⸗Conto anzulegen, auf welches alle Natural⸗ Lieferungen und Baarzahlungen an den Eigenthuͤmer oder auch Paͤchter zu Laſt geſchrieben werden, ſo weit ſolche nicht fuͤr die Directionskoſten anf das allgemeine Conto(§. 487.) gehoͤren. Zuſchuͤſſe kommen auf die Credit⸗ Seite.
Dieſes Conto iſt zwar, ſo bald wir uns die Freiheit geſtatten, von den Grundſätzen der doppelten Buchhaltung, inſoweit es dem Zwecke keinen Eintrag thut, abzuweichen— nicht abſolut nothwen⸗ dig, denn wenn es wegbleibt, ſo ſind die Natural⸗Lieferungen an den Eigenthümer wie Baar⸗Verkäufe zu betrachten; indeſſen muß es doch jedem Eigenthümer wichtig ſeyn, zu überſehen, welchen Werths⸗Betrag er aus dem Gute im Laufe des Jahres empfan⸗ gen hat.
Verfahren bei der Uebertragung auf die Conto.
§. 496. Man kann die Uebertraͤge auf das Haupt⸗
buch woͤchentlich, monatlich, oder erſt bei'm Rechnungs⸗
Schluſſe machen. Die woͤchentliche oder monatliche Ueber⸗ tragung kann da den Vorzug verdienen, wo ein eigener Buchhalter angeſtellt iſt; wo aber die Hauptuͤbertraͤge von dem Wirthſchafts⸗Vorſtande ſelbſt gemacht werden, was fuͤr dieſen ſeinen großen Nutzen hat, da iſt es rath⸗ ſamer, daß erſt mit dem Rechnungs⸗Schluſſe uͤbertragen wird, denn der Uebertrag kann dann moͤglichſt ſumma⸗ riſch und doch uͤberſichtlicher, als im erſten Falle, ge⸗ ſchehen und die Muͤhe iſt bedeutend geringer.
Die Reſteneingänge vom vorigen Jahre und die Ausſtände vom lanfenden werden am beſten ſo behandelt, daß jene nicht, dieſe aber wie eingegangen, in die Rechnung aufgenommen werden; dabei aber ein Verzeichniß dem Hauptbuche angehängt wird, welches deu Ein⸗ gang an alten Reſten, das Verbleiben an ſolchen, und die Ausſtän⸗ de an neuen enthält. Verluſte an Ausſtänden können in das ellge⸗ meine Wirthſchafts⸗Conto aufgenommen werden.


