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Praktische Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes in den Königlich Preußischen Staaten : als Handbuch für Gewerbetreibende und Beamte aus amtlichen Quellen bearbeitet / von Heinrich Förster ...
Entstehung
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XXV

Vierter Abſchnitt. Einmaiſchen. Stellen. Gaͤhren. Paragraphen, Seitenzahl.

Beginn der Einmaiſchung. Stunden, in welchen die Einmaiſchung vollzogen wird. Fluͤſſigkeiten zum Abkuͤhlen des Maiſchguts, Ueberſteigen der Maiſche. Aufeſatz⸗ kraͤnze, deren unterfagte Benutzung. Ab⸗ ſchoͤpfen und Auffangen gaͤhrender Maiſche, Reihefolge der einzumaiſchenden Bot⸗ tige. Bedecken oder Verſchließen der Bottige. Huͤlfs⸗ und Nebengefaͤße. Bekanntmachung vom 16. Junius 1827 uͤber die ſteuerfreie Geſtattung von Huͤlfs⸗ und Nebengefaͤßen. Bedingungen zur Benu⸗ tzung von Nebengefaͤßen. Vormaiſchbot⸗ tige, Kuͤhlſchiffe. Hefengefaͤße fuͤr die Preßhefe⸗Fabrikation. Benutzung von Nebengefaͤßen zur Bereitung kuͤnſtlicher Gaͤh⸗ rungsmittel, beim Stellen der Maiſche. Verſagung der ſteuerfreien Geſtattung von Nebengefaͤßen. Ausnahmen. Ver⸗ arbeitung der Maiſche auf Branntwein. Gaͤhrungs⸗Perioden 330 346 276 289

Fuͤnfter Abſchnitt. Deſtillation. Brennfriſt.

Fruͤheres oder ſpaͤteres Abbrennen der Maiſche. Reihefolge der Bottige. Abbrennen der an einem Tag bereiteten Maiſche. Sammlung und Aufbewahrung des Lutters. Anfang der Deſtillation, wenn ſolcher ſtatt findet. Unbeſchraͤnkte Konſtruktion der Geraͤthe. Geſetzliche Brennfriſt. Ununterbrochener Betrieb. Verlaͤngerung der Betriebsfriſt bis 9 Uhr Abends. Ausnahmen. Lutter⸗ und Weinblaſen. Beſondere Weintage. Bewilligung er⸗ weiterter Brennfriſten und der Weintage. Aufſicht. Verſagung dieſer Bewilligun⸗ gen............

Verduͤnnung der Maiſche vor der Deſtillation durch Zuguß von Waſſer...

Zuſatz inlaͤndiſcher Gewuͤrze zur Maiſche oder zu dem Lutter bei der Verarbeitung auf Branntwein. Nektifikation oder Entfu⸗ ſelung des Branntweins, iſt ſteuerfrei geſtat⸗ tet. Verpflichtung zur Erlegung des De⸗ ſtillirblaſenzinſee..... 362 364 298 299

Aufbewahrung von Maiſche in den Deſtillirge⸗ raͤthen. Ausnahme bei Benutzung von Spiritus⸗Apparaten nach Piſtorius. Auf⸗ bewahrung von Schlempe in den Deſtillir⸗ geräthen........... 363 367 299 300

347 359 289 296 360 361 296 298