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Praktische Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins und des Braumalzes in den Königlich Preußischen Staaten : als Handbuch für Gewerbetreibende und Beamte aus amtlichen Quellen bearbeitet / von Heinrich Förster ...
Entstehung
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Unbeſtritten duͤrfte es wobl anerkannt werden, daß es fuͤr den Gewerbtreibenden eine ſchwierige Aufgabe ſeyn muß, die kurz und kathegoriſch gefaßte Redaktion der Steuergeſetze ohne Erlaͤuterung auf die vorkommen den, bei der Ausuͤbung des Gewerbes ſo vielfach wech ſelnden Faͤlle anzuwenden, da ihm weder Gelegenheit wird, noch Huͤlfsmittel zu Gebote ſtehen, aus denen eine ſolche Kenntniß geſchoͤpft werden koͤnnte.

Wir finden daher auch durch die Erfahrung beſtaͤ⸗ tigt, daß der groͤßere Theil, der zur Ruͤge kommenden Contraventionen gegen die Beſtimmungen der Getraͤn⸗ kefabrikationsſteuer, ohne Abſicht der Geſetzesuͤbertre⸗ tung, bloß aus Unkenntniß der Vorſchriften begangen wurde; daß der Steuernde, in den meiſten Fäaͤllen, ſich in der Meinung befunden, eine Handlung fuͤr erlaubt zu halten, welche die Geſetzgebung durch Strafe ver⸗ poͤnt hat, und es ſiehet ſich wohl Mancher wider ſeine Vorausſicht in Nachtheile verſetzt, die ihn bei Kennt⸗ niß der ſie veranlaſſenden Beſtimmungen nicht getroffen haben wuͤrden.

Eben ſo nothwendig als dem Gewerbetreibenden, iſt jedoch auch dem aktiven Steuerbeamten, naͤchſt der genauen Bekanntſchaft mit dieſem Theil der Geſetzge⸗ bung, die Kenntniß und Beurtheilung der verſchiedenen Fabrikationsakte der Bierbrauerei und Branntwein⸗ brennerei; damit er beſtimmt und berathend auftreten koͤnne, wo ſeine Aeußerung in Anſpruch genommen wird, indem es ihm obliegt, zur lebendigen und nuͤtzli⸗ chen Ausfuͤhrung des Geſetzes, ſo wie zur Erleichterung des Gewerbebetriebes gleichzeitig beizutragen.

Die mangelnde Kenntniß des Gewerbebetriebes er zeugt einſeitiges Urcheil, unbegruͤndetes Handeln und ſtoͤrt entweder den ruhigen Buͤrger in ſeinen rechtmaͤ⸗ ßigen Intereſſen, oder hemmt durch zu große Aengſt⸗ lichkeit und der aus Furcht vor Verletzung entſteheuden Nachſicht die Ausuͤbung der Geſetze, tritt mithin dadurch der Erreichung der Staatszwecke ſelbſt, hindernd entgegen.

In dem, aus einem ſolchen theilweiſen, oder ge⸗