Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1806) Einleitung zur Kenntniß der englischen Landwirthschaft und ihrer neueren practischen und theoretischen Fortschritte. Bd. 1
Entstehung
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Die urſpruͤnglichen großen Beſitzungen gehoͤren groͤßtentheils den Lords; einige der Geiſtlichkeit, wenige der Krone. Doch haben auch andre reiche Familien ſehr große Beſitzungen allmaͤlig zuſammen⸗ gekauft. Eigenthuͤmer, die nicht Lords ſind, heißen Freeholders, wenn ſie ihre Laͤndereyen und Haͤuſer uneingeſchraͤnkt beſitzen; oder Copyholders, wenn ſie zwar erbliche Beſitzer ſind, aber doch von der Krone, der Geiſtlichkeit oder einem Lord zu Lehen gehen, und einige, obgleich ſehr geringe, und nicht zu ſteigernde, Gefaͤlle bezahlen.

Säi8nd dieſe Beſizungen klein, und werden von dem Eigenthuͤmer mit eigener Hand bebauet, ſo heißt dieſer ein Yeoman, und dieſe Claſſe von Leuten Neomanry. Sind dieſe Beſitzungen groͤßer, oder haben ihre Eigenthuͤmer ſo viel Vermoͤgen, daß ſie auf einem guten Fuß leben, den feinern Ton an⸗ nehmen, und die gute Geſellſchaft mithalten köͤnnen: ſo heißen ſie Gentlemen, auch Country-Squires.

Auſſerdem giebt es ſehr viele Cottagers, Haͤus⸗ linge, die nur ein Haus und Garten gemiethet ha⸗ ben oder auch eigenthuͤmlich beſitzen, und in Tage⸗ lohn oder Verdinge arbeiten. Dieſe machen jetzt wol die zahlreichſte Claſſe des Volks aus. Jede Gemeinde iſt verpflichtet, fuͤr ſie zu ſorgen, wenn ſie verarmen.

Hauptſaͤchlich aber wird die Landwirthſchaft von Paͤchtern(Farmers) betrieben. Daher nennt man

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