Hauptstüick VII.
Ueber die in Parkbezirken einzurichtenden Wirthschaftsanlagen(Park farms, fermes ornées) bei Ländereien die der Gutsbesitzer selbst bewirthschaftet.
Lin vom Eigenthümer selbst bewirthschaftetes Gut, muſs sich durch vollkommen mu- sterhafte Verwaltung auszeichnen; und nicht nur durch zweckmäſsige Anlagen der Wege, Hecken und Gebäude, sondern auch in der Bestellung und Benutzung. Ordnung und Re- gelmäſsigkeit müssen hier vorherrschend seyn, um durch musterhafte Bewirthschaftung dem wichtigsten der Gewerbe in der menschlichen Gesellschaft Achtung zu verschaffen.
1. Geist und Reichthum verschaffen wesentlich Würde und Ansehn.
Wir unterscheiden und karakterisiren vielleicht, durch ein dunkles Gefühl geleitet, nicht nur unsere Nebenmenschen sondern auch unbelebte Gegenstände nach ihren unter- schiedenen Eigenschaften. Worauf gründet sich der verschiedenartige Eindruck den der Steinblock im Bruche oder der zur architektonischen Säule geformte auf uns macht, an- ders, als auf dem Gepräge des menschlichen Geistes, welche diese trägt? Was begründet sonst den Unterschied des Eindrucks zwischen einer Lehmhütte und einem steinernen Gebäude, als die gröſsere Wohlhabenheit, welche dauerhaftere Gebäude verkündigen. Hiernach ergiebt sich, daſs das Vorwerk, welches ein Eigenthümer auf eigene Rechnung bewirthschaftet, eine seinem Rang und Würde angemessene Abweichung von der Ein- richtung eines Pachtguts gewähren muſs.
2. Geist oder Würde sind ausgesprochen in Gebäuden, Hecken und Feldwegen, durch tiefer aufgefaſste Absichtlichkeit, durch Ausführung eines weit umfassenden Planes, worin alle Vorrichtungen durch Kunstmittel ungewöhnlich erleichtert werden; und wenn das Ganze in allen Theilen so vervollkommt ist, daſs es nicht nur alles Nothwendige und Brauchbare, sondern auch alles Bequeme und Angenehme umfaſst.
3. Reichthum oder höheres Streben werden besonders angedeutet durch ausge-
2 zeichnet gute Ausführung, durch Anwendung dauerhafterer Materialien, wobei mehr Geschmack als Wirthlichkeit die Wahl leitet; endlich auch reichliche Verwendung statt ängstlicher oder zu karger Berechnung derselben. Dies findet auch auf Kultur und Ver-
waltungsart Anwendung*).
*) Es ist nicht sowohl der Glanz des Reichthums, als die wohlthätige zweckmäſsige und geistvolle Verwendung desselben, was den erfreulichen Eindruck auf das Gemüth macht. Deshalb muſs eine kostbare Bebauung der Landgüter allen Verhältnissen und Zwecken angemessen seyn, wenn sie nachhaltiges Wohlgefallen und nicht blofſs augenblickliches Anstaunen erregen soll. Landwirthschaftliche Gebäude— von Schlössern ist hier nicht die Rede— müssen den
Charakter der Wirthschaftlichkeit aussprechen, nicht des Luxus, der hier leicht anstöſsig und wegen des verfehl-
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