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nweiſung zu iner Anweiſung wele die nöthige
11. Abſchn. Forſtgeſchaͤfte im November.
387 III. Berechnung eines mit nutzbarem Holze beſtandenet Senf. ortes, deſſen Boden nach Abraͤumung des Holzes entweder
mit Holz wieder in Beſtand gebracht, oder zu Acker, Wieſen u. dgl. benutzt werden ſoll.
Es muß dabey ermittelt werden:
a) Der Werth des jetzt darauf befindlichen Holzes; b) der Werth des Bodens.
Nachdem das Holz ſowohl nach Nutz⸗, als Brennholz ſorg⸗ fältig abgeſchätzt und nach den gangbaren Holzpreiſen berechnet worden iſt, muß unterſucht werden, welche Auslagen und Ge⸗ fahren der Käufer deſſelben zu tragen und zu gewärtigen hat, bevor er das Holz zu verſilbern im Stande iſt.
Zu den Auslagen gehören die Zinſen des Kaufcapitals, ſo wie des Betriebscapitals, welches er anzulegen hat, um das Holz einzuſchlagen und zu verfahren. Wir wollen annehmen, das gleich gezahlte Kaufcapital für das Holz wäre 5000 Thlr. und zum Ein⸗ ſchlage gehörten ſogleich 1000 Thlr., der gänzliche Verkauf wäre erſt in 3 Jahren zu beendigen. Der Käufer müßte dann Zinſen rechnen für 6000 Thlr. auf 1 Jahr, für 5000 auf 2 Jahr, für 3000 auf 1 Jahr, indem er die 1000 Thlr. Einſchlaglöhne u. ſ. w. erſt mit dem Verkaufe des letzten Jahres zurückerhalt.
Es gehören ferner dazu die Aufſichtskoſten für die Zeit der Dauer des Verkaufes.
Die Aſſecuranzprämie wegen Diebſtahl, Ueberſchwemmung
und Feuer läßt ſich ſchwer berechnen, da ſie bloß von Zufällen
und Verhältniſſen abhängt; doch iſt es ſtets für den Verkäufer beſſer, ſie zu übernehmen, als ſich auf den Erſatz eines etwaigen Verluſtes einzulaſſen.
Der Boden kann ſpäter wieder zur Holzzucht beſtimmt ſeyn, dann findet in obiger Art die Berechnung ſeines Werthes Statt. Er kann zu Acker und Wieſe benutzt werden ſollen: dann iſt es Sache des Oekonomen, dieſen zu veranſchlagen, und dabey die Koſten der Urbarmachung u. ſ. w. zu beachten.
Die Art und Weiſe der Berechnung des Werths eines Waldes hat ſchon viel Streit erregt, und es ſind darüber viel Bücher mit tiefſinnig ausgedachten mathematiſchen Formeln angefüllt geſchrie⸗ ben. Sie iſt immer nichts weiter, als die Vorausbeſtimmung der künftig eingehenden Nutzungen, der Zeit, wo ſie zu erwarten ſind, und der Zinſen, die bis zu derſelben ſo vergütigt werden müſſen, daß der Käufer die ſeines angewandten Capitals verzinſet erhält. Ob ein richtiges Reſultat dabey erhalten wird, hängt rein davon ab, ob der Taxator das vorhandene Holz und die möglicherweiſe davon künftig zu beziehenden Nutzungen richtig beurtheilt; das Verfahren bey Berechnung dieſer Nutzungen iſt ſo einfach, und kann mit Hülfe der vorhandenen Hülfstafeln von jedem Landwirth und Geſchaͤftsmann leicht angewandt werden.
1— Forſtgeſchaͤfte im November.
Waldbau. Der Same der Hainbuche und Eſche kann in dieſem Monat geſammelt werden, und in ſofern der Erlenſame in den Zapfchen gewonnen werden ſoll, ſo werden dieſe ebenfalls 25*


