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Bei dieser Verordnung wird dem RKnecht und der
Magd noch zur Pflicht gemacht:
1. Die Pferde- und Kuhkrippen des Tages dreimal zu rei- nigen, um der Versauerung derselben vorzubeugen.
2. Die Pferde und Kühe jeden Morgen zu striegeln und zu putzen.
3. Das Futter beim Einfüttern jedesmal mit einem Staub- siebe zu reinigen, und den IIafer und Iläcksel etwas anzufeuchten..
4. Die Pferde des Morgens vor dem F utter, und des Mittags nach dem Futter zu tränken.
5. Im Winter das Wasser der Kälte wegen in den Stall zu setzen, und keine Zugluft in dem Stalle zu dulden.
6. Aller 4 oder 6 Wochen die Geschirre zu putzen uncd
einzuschmieren.
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CAPITEIL XLIV.
Brrichtung von Dienstboten- Verbesserungs- Vereinen, Kinder- und Sonntags- Sohulen.
Wie es von jeher des Besitzers Bestreben war,
durch Vereine auf dem, Lande moralische und nützliche
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