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einen geringen Lohn beſtimmte Zeiten arbeiten mußte, und ſich in denſelben dem Dienſte ſeines Herrn, von dem er den Beſitz überkam, unter keinem Vorwande entziehen durfte. So war es mit den Schafmeiſtern. Die Heerde ward ihnen übergeben, zwar als Eigenthum des Herrn, aber doch als ſolches, an welchem ſie unter gewiſſen Be⸗ dingungen einen Mitgenuß hatten.
Eine kleine Anzahl von Schafen in der Heerde gehörte ihnen ausſchließlich unter dem Namen von Vorvieh, und außerdem hatten ſie noch einen gewiſſen Antheil von dem Ertrage der ganzen Heerde. So lange nun dieſe aus Thieren der niedrigen Art beſtand, und ſo lange ihr eben deshalb auch ihre Verſorgung an Futter, Stallung ꝛc. kärglich zugemeſſen ward: ſo lange ging dies ohne großen Nachtheil für die Eigenthümer ab. Wenn dieſer aber an⸗ fing, Ausgaben für die Veredlung der Schäferei zu machen, wenn er mit Aufopferung für mehreres und beſſeres Futter, und für ein bequemeres und dem Viehe geſünderes Unter⸗ kommen ſorgte, dann fing die Sache an, ihre beſondern Schwierigkeiten darzubieten. Zwar war wohl der Schaf⸗ meiſter verpflichtet, nach Maßgabe ſeines Renten⸗Antheils auch zu dieſen außerordentlichen Ausgaben beizutragen, aber dennoch geſchah dies nicht in dem Grade, daß der Eigen⸗ thümer nicht immer dabei im Nachtheile geblieben wäre. Außerdem entſtanden nun eine Menge von Betrügereien und Mißbräuchen. Denn da nicht allein der Schafmeiſter, ſondern auch deſſen Gehilfen(Knechte) als Ablohnung be⸗ ſtimmte Schafe hatten, die ihr Eigenthum waren, von denen ſie die volle Nutzung zogen, und mit denen ſie nach Be⸗
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