eigenthuͤmer an ſolchen Orten ab, an eine Aufhebung der Voͤhde zu denken. VIII. Spann- und Handdientſte. Man hat ihrer von dreierlei Art:
1) In Zeitpachtbriefen verſprochene Dienſte. Dagegen iſt wohl nichts zu ſagen, wenn ihre Zahl, Art und Weiſe beſtimmt iſt, indem der Bauer dabei berechnen konnte, wie viel weniger
er an andern Abgaben zu leiſten hat. Wehe aber! wie oft
geſchieht, wo der Pächter zu ungemeſſenen Dienſten, gegen eine geringe, alt herkömmliche Vergütung, gehalten iſt. Wehe ihm! zumal wenn der Gutsherr ſein Gut ſelbſt bewirthſchaftet, und ihn, als den Pächter eines Theiles der Güter, bei der Beſtel⸗ lung des andern Theiles zu Hülfe nimmt. Nicht allein muß er dann ein Pferd und einen Dienſtboten zum bloßen Herren⸗ dienſt mehr halten, ſondern auch die Beſtellung ſeiner Aecker verſchieben, und ſeine Aerndte bei ungünſtiger Witterung auf das Spiel ſetzen, um die ſeines Pachtherrn zu ſichern. Ueber⸗ haupt möchten zum allgemeinen Beſten die Zeitpächter eine Art von Schirmvogt nöthig haben. In den Händen bloßer Sclaven — und die Zeitpächter ſolcher Art ſind es zehnmal mehr als die leibeigenen Colonen— wird der Ackerbau nie gedeihen!
2) Dienſte, welche in den Berleihungscontrakten der Ei⸗ genhörigen und Erbpächter verſprochen worden, wohin auch die Handdienſte gerechnet werden müſſen, welche Gutsbeſitzer in Dörfern für eigenthümliche Verleihung von Grund zu Häuſern und Gärten ſich vorbehalten haben. Dieſe Dienſte ſind durch⸗ gehends feſtgeſtellt. Ungemeſſene Dienſte findet man hier zu Lande nicht, oder doch nur höchſt ſelten.
3) Die hergebrachten, an Andere als Gutsherren zu lei⸗ ſtende Dienſte. Sie haben ihren Urſprung in der Schutzgerech⸗ tigkeit aus den Zeiten der umherziehenden Könige, Biſchöfe, Sendgrafen u. ſ. w. Sie können nur als perſönliche Dienſte angeſehen werden. Wenn die Abſchaffung dieſer letztern den Franzoſen auch durchzuſehen iſt, ſo bleibt die Abſchaffung ohne Entſchädigung der Dienſte von Nro. 2. eine auffallende Unge⸗ vechtigkeit.
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