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Kunde ſelbſtſtaͤndig fuͤr ſich beſteht, zugleich als der Kodex des Genius der Menſchheit uͤber die Staats-Haushaltung nach allen ihren Theilen waltet.
Dieſer beſchuͤtzende Koder iſt es, den die Staats⸗ Haushaltung in allen ihren Zweigen reſpektiren muß.
Er gebietet außer der Idealiſazion, nicht direkt, welche Beſtimmungen die Staatshaushaltung in Abſicht der Rechte und Pflichten in Beziehung auf den geſellſchaftlichen Verein enthalten muß; aber er bezeichnet, welche Grundſatze ſie nicht verletzen, nicht beruͤhren darf, wenn der Zweck der Nazional⸗Oekonomie, naͤmlich jene moͤglichſte Vervollkomm⸗ nung des phyſiſchen Genuſſes der Nazional⸗Glieder erreicht werden ſoll, Er ſetzt alſo die Markſteine jenes Inbegriffs der Regeln der Staats⸗Haushaltung(3. 3.).
13.
Der Zweck des Menſchen⸗Daſeyns iſt: hoͤchſtmoͤglichſter Genuß dieſes Daſeyns, nach ethiſchen Grundſaͤtzen; alſo mit Einſchluß des Strebens nach dem Schoͤnen und Guten, als dem Inbegriffe der moraliſchen Vollkommenheit(1. B. S. 14.) ohne welche ſich kein heitrer, ſo wie kein reiner Lebensgenuß denken laͤßt. Dieſem Zwecke entſagt der Menſch nicht durch den Eintrit in den Staats-Verein; dieſer Eintrit wird vielmehr durch das Streben nach jenem Zweck motivir, und eben deswegen iſt die Nazional⸗Oekonomie eine Politiſche, d. h. eine Staats⸗Wiſſenſchaft.
14.
Gerade darin liegt aber auch die Rechtlichkeit ihres
Prinzips.
Die Nazional⸗Oekonomie gehoͤrt alſo nur in ſoweit der Staats⸗Haushaltungs⸗Wiſſenſchaft an, als ihr nazio⸗ nelles Prinzip(Z. 17.) es gebietet. Mit dieſer Be⸗ ſchraͤnkung aber iſt ſie allerdings Staats⸗Wiſſenſchaft.
In dieſer Eigenſchaft als Staats⸗Szienz, muß ſie Rechte und Pflichten des Staats, alſo eine Staats⸗Gewalt enthalten, welche dieſe durch die Staats⸗Verwaltung ausuͤbt.


